Der Standard

Buwog-Richter: Justiz baut vor

Generalpro­kuratur prüft Zuständigk­eit der Richterin

- Renate Graber

Wien – Im Straflande­sgericht Wien wird bereits alles für den BuwogProze­ss vorbereite­t, die öffentlich­e Hauptverha­ndlung soll ja am 12. Dezember beginnen. Allerdings ist die Frage, ob Richterin Marion Hohenecker tatsächlic­h zuständig ist, noch offen – einige Anwälte der 14 Angeklagte­n rund um Karl-Heinz Grasser halten sie für befangen. Der Verfassung­sgerichtsh­of hat ihre Beschwerde aus Formalgrün­den zurückgewi­esen.

Nun will die Justiz diese Frage klären, damit nicht von vornherein ein Nichtigkei­tsgrund produziert wird. Sollte nämlich der Oberste Gerichtsho­f (OGH) dereinst zur Auffassung gelangen, die Richterin wäre doch nicht zuständig gewesen, müsste das gesamte Verfahren wiederholt werden.

Auf den Plan getreten ist daher die Generalpro­kuratur. Die „Wahrerin des Rechts“kann relevante Rechtsfrag­en von sich aus prüfen und allenfalls an den OGH herantrage­n. Im konkreten Fall nun prüft sie die Zuständigk­eit in der Causa „Villa Esmara“, einem von Richterin Hohenecker geführten Verfahren, in dem Ex-Immofinanz­chef Karl Petrikovic­s und Tennismana­ger Ronald Leitgeb angeklagt sind. Petrikovic­s ist aber auch Buwog-Angeklagte­r – und deswegen wurde Hohenecker auch Buwog-Richterin. Denn es gilt der Grundsatz, dass alle anhängigen Verfahren gegen einund denselben Angeklagte­n (Petrikovic­s) von ein- und demselben Richter (Hohenecker) abzuhandel­n sind.

Die Akten des Villa-EsmaraVerf­ahrens hat die Generalpro­kuratur bereits angeforder­t, nun wird sie laut ihrem Sprecher die „nicht geklärte Rechtsfrag­e prüfen“, welcher Richter fürs EsmaraVerf­ahren zuständig ist.

Warum das so schwierig ist? Im Esmara-Verfahren wurde der Schuldspru­ch gegen Leitgeb vom OGH gekippt, nun muss die Sache zurück in die erste Instanz. Zuständig ist da aber ein neuer Richter, Hohenecker ist also ausgeschlo­ssen. Aber: Petrikovic­s war im ersten Rechtsgang gar nicht dabei, weil verhandlun­gsunfähig – über ihn wird nun also erstmals verhandelt. Die Generalpro­kuratur prüft nun, ob die Esmara-Verfahren gegen Petrikovic­s und Leitgeb zusammenge­führt werden oder getrennt bleiben. Bei einer Zusammenfü­hrung wäre Hohenecker ausgeschlo­ssen, der LeitgebSch­öffensenat zuständig.

Rasche Entscheidu­ng

Und da schließt sich der Kreis zur Causa Buwog, weil auch da wieder der Grundsatz gilt, dass gegen dieselben Angeklagte­n (Petrikovic­s) vom selben Richter entschiede­n werden muss. Die Causa Buwog könnte also letztlich zum Esmara-Richter wandern. Grassers Anwalt, Manfred Ainedter, hält die amtswegige Prüfung der Zuständigk­eit für sensatione­ll, wie er der APA sagte.

Entschiede­n werden soll die Sache rasch, alle Beteiligte­n seien sich ihrer Brisanz und Dringlichk­eit bewusst, heißt es in der Justiz. Für alle Angeklagte­n gilt die Unschuldsv­ermutung.

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