Buwog-Richter: Justiz baut vor
Generalprokuratur prüft Zuständigkeit der Richterin
Wien – Im Straflandesgericht Wien wird bereits alles für den BuwogProzess vorbereitet, die öffentliche Hauptverhandlung soll ja am 12. Dezember beginnen. Allerdings ist die Frage, ob Richterin Marion Hohenecker tatsächlich zuständig ist, noch offen – einige Anwälte der 14 Angeklagten rund um Karl-Heinz Grasser halten sie für befangen. Der Verfassungsgerichtshof hat ihre Beschwerde aus Formalgründen zurückgewiesen.
Nun will die Justiz diese Frage klären, damit nicht von vornherein ein Nichtigkeitsgrund produziert wird. Sollte nämlich der Oberste Gerichtshof (OGH) dereinst zur Auffassung gelangen, die Richterin wäre doch nicht zuständig gewesen, müsste das gesamte Verfahren wiederholt werden.
Auf den Plan getreten ist daher die Generalprokuratur. Die „Wahrerin des Rechts“kann relevante Rechtsfragen von sich aus prüfen und allenfalls an den OGH herantragen. Im konkreten Fall nun prüft sie die Zuständigkeit in der Causa „Villa Esmara“, einem von Richterin Hohenecker geführten Verfahren, in dem Ex-Immofinanzchef Karl Petrikovics und Tennismanager Ronald Leitgeb angeklagt sind. Petrikovics ist aber auch Buwog-Angeklagter – und deswegen wurde Hohenecker auch Buwog-Richterin. Denn es gilt der Grundsatz, dass alle anhängigen Verfahren gegen einund denselben Angeklagten (Petrikovics) von ein- und demselben Richter (Hohenecker) abzuhandeln sind.
Die Akten des Villa-EsmaraVerfahrens hat die Generalprokuratur bereits angefordert, nun wird sie laut ihrem Sprecher die „nicht geklärte Rechtsfrage prüfen“, welcher Richter fürs EsmaraVerfahren zuständig ist.
Warum das so schwierig ist? Im Esmara-Verfahren wurde der Schuldspruch gegen Leitgeb vom OGH gekippt, nun muss die Sache zurück in die erste Instanz. Zuständig ist da aber ein neuer Richter, Hohenecker ist also ausgeschlossen. Aber: Petrikovics war im ersten Rechtsgang gar nicht dabei, weil verhandlungsunfähig – über ihn wird nun also erstmals verhandelt. Die Generalprokuratur prüft nun, ob die Esmara-Verfahren gegen Petrikovics und Leitgeb zusammengeführt werden oder getrennt bleiben. Bei einer Zusammenführung wäre Hohenecker ausgeschlossen, der LeitgebSchöffensenat zuständig.
Rasche Entscheidung
Und da schließt sich der Kreis zur Causa Buwog, weil auch da wieder der Grundsatz gilt, dass gegen dieselben Angeklagten (Petrikovics) vom selben Richter entschieden werden muss. Die Causa Buwog könnte also letztlich zum Esmara-Richter wandern. Grassers Anwalt, Manfred Ainedter, hält die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit für sensationell, wie er der APA sagte.
Entschieden werden soll die Sache rasch, alle Beteiligten seien sich ihrer Brisanz und Dringlichkeit bewusst, heißt es in der Justiz. Für alle Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.