Duell um Firmenanteile
Exfrau von Gaston Glock bekämpft Gesellschafterausschluss vor VfGH
Wien – Die Exfrau des Waffenproduzenten Gaston Glock will sich nicht aus der gemeinsamen Firma drängen lassen. Zu einer Berufung gegen ein Teilurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom Jänner 2017 gab es am Mittwoch vor dem Verfassungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung. Das Landesgericht wies im Jänner die Nichtigerklärung des Gesellschafter-Rauswurfs ab.
Am 30. November 2011 wurde Helga Glock,die ein Prozent an der Glock GesmbH hält, mit Gesellschafterbeschluss der Generalversammlung aus dem Unternehmen ausgeschlossen. Den Rest an dem hochprofitablen Pistolenproduzenten mit Sitz in Ferlach (Kärnten) und Deutsch-Wagram (NÖ) hält die Gaston-Glock-Privatstiftung.
Seit ihrer Scheidung bekriegen sich die ehemaligen Eheleute an verschiedenen juristischen Fronten in Österreich und den USA. Glock ließ sich Ende Juni 2011 nach 49 Jahren Ehe von seiner Frau Helga scheiden, um kurz darauf eine um 52 Jahre jüngere Frau zu heiraten. Gaston und Helga Glock bauten seit den 1980er-Jahren gemeinsam den weltweit größten Pistolenhersteller auf. Zur VfGH-Verhandlung waren weder Helga Glock noch ihr heute 88jähriger Exmann Gaston Glock gekommen.
Die Glock-Pistolen, die zu großen Teilen aus Kunststoff bestehen, werden unter anderem vom österreichischen Bundesheer und der US-Polizei eingesetzt. 2016 kletter- te der Umsatz von Glock um 41 Prozent auf knapp 710 Millionen Euro, der Gewinn um zwei Drittel auf gut 162 Millionen Euro.
Roland Herbst, Helga Glocks Anwalt, sagte, gewisse Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes (GesAusG) verstießen gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Das Bestandsinteresse des Gesellschafters einer GesmbH sei stärker ausgeprägt als das eines Aktionärs einer Aktiengesellschaft. Auch mit einer Barabfindung könne das Bestandsinteresse nicht kompensiert werden.
Ein Gesellschafterausschluss (Squeezeout) von Minderheitsgesellschaftern aus AGs oder GesmbHs ist laut GesAusG in Österreich möglich, wenn der Hauptgesellschafter 90 Prozent Anteil am Grund- oder Stammkapital hält. Der Ausschluss muss auch nicht begründet werden.
Vertreter der Bundesregierung argumentierten vor dem VfGH, dass das GesAusG das öffentliche Interesse verfolge, den Interessen des Hauptgesellschafters an einem Ausschluss von Minderheitsgesellschaften Vorrang vor den Bestandsinteressen der Minderheitseigner zu geben. Die Anwälte von Gaston Glock argumentierten ähnlich und erinnerten daran, dass der Minderheitsgesellschafter seit 2011 den Geschäftsablauf der Firma massiv behindert habe und unter anderem Gesellschafterrechte „exzessiv“ausnützen würde. (APA)