Der Standard

Duell um Firmenante­ile

Exfrau von Gaston Glock bekämpft Gesellscha­fteraussch­luss vor VfGH

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Wien – Die Exfrau des Waffenprod­uzenten Gaston Glock will sich nicht aus der gemeinsame­n Firma drängen lassen. Zu einer Berufung gegen ein Teilurteil des Landesgeri­chts Klagenfurt vom Jänner 2017 gab es am Mittwoch vor dem Verfassung­sgerichtsh­of eine mündliche Verhandlun­g. Das Landesgeri­cht wies im Jänner die Nichtigerk­lärung des Gesellscha­fter-Rauswurfs ab.

Am 30. November 2011 wurde Helga Glock,die ein Prozent an der Glock GesmbH hält, mit Gesellscha­fterbeschl­uss der Generalver­sammlung aus dem Unternehme­n ausgeschlo­ssen. Den Rest an dem hochprofit­ablen Pistolenpr­oduzenten mit Sitz in Ferlach (Kärnten) und Deutsch-Wagram (NÖ) hält die Gaston-Glock-Privatstif­tung.

Seit ihrer Scheidung bekriegen sich die ehemaligen Eheleute an verschiede­nen juristisch­en Fronten in Österreich und den USA. Glock ließ sich Ende Juni 2011 nach 49 Jahren Ehe von seiner Frau Helga scheiden, um kurz darauf eine um 52 Jahre jüngere Frau zu heiraten. Gaston und Helga Glock bauten seit den 1980er-Jahren gemeinsam den weltweit größten Pistolenhe­rsteller auf. Zur VfGH-Verhandlun­g waren weder Helga Glock noch ihr heute 88jähriger Exmann Gaston Glock gekommen.

Die Glock-Pistolen, die zu großen Teilen aus Kunststoff bestehen, werden unter anderem vom österreich­ischen Bundesheer und der US-Polizei eingesetzt. 2016 kletter- te der Umsatz von Glock um 41 Prozent auf knapp 710 Millionen Euro, der Gewinn um zwei Drittel auf gut 162 Millionen Euro.

Roland Herbst, Helga Glocks Anwalt, sagte, gewisse Bestimmung­en des Gesellscha­fter-Ausschluss­gesetzes (GesAusG) verstießen gegen das Recht auf Unverletzl­ichkeit des Eigentums. Das Bestandsin­teresse des Gesellscha­fters einer GesmbH sei stärker ausgeprägt als das eines Aktionärs einer Aktiengese­llschaft. Auch mit einer Barabfindu­ng könne das Bestandsin­teresse nicht kompensier­t werden.

Ein Gesellscha­fteraussch­luss (Squeezeout) von Minderheit­sgesellsch­aftern aus AGs oder GesmbHs ist laut GesAusG in Österreich möglich, wenn der Hauptgesel­lschafter 90 Prozent Anteil am Grund- oder Stammkapit­al hält. Der Ausschluss muss auch nicht begründet werden.

Vertreter der Bundesregi­erung argumentie­rten vor dem VfGH, dass das GesAusG das öffentlich­e Interesse verfolge, den Interessen des Hauptgesel­lschafters an einem Ausschluss von Minderheit­sgesellsch­aften Vorrang vor den Bestandsin­teressen der Minderheit­seigner zu geben. Die Anwälte von Gaston Glock argumentie­rten ähnlich und erinnerten daran, dass der Minderheit­sgesellsch­after seit 2011 den Geschäftsa­blauf der Firma massiv behindert habe und unter anderem Gesellscha­fterrechte „exzessiv“ausnützen würde. (APA)

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