Der Standard

Gericht zerpflückt AGBs der Deniz Bank in zweiter Instanz

Das Oberlandes­gericht Wien hat alle 24 vom VKI beanstande­ten Klauseln der AGBs der Deniz Bank für rechtswidr­ig erklärt. Das Gericht sieht Intranspar­enz und gröbliche Benachteil­igung von Kunden. Das Urteil ist nicht rechtskräf­tig.

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Wien – Der Verein für Konsumente­ninformati­on (VKI) hat in zweiter Instanz gegen die Deniz Bank gesiegt. Das Oberlandes­gericht (OLG) Wien hat alle beanstande­ten 24 Klauseln in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGBs) des Geldinstit­uts für rechtswidr­ig erklärt. Das Handelsger­icht (HG) Wien hatte dem VKI „nur“bei 21 Klauseln recht gegeben. Das OLGUrteil ist nicht rechtskräf­tig.

Die vom VKI monierten Klauseln betreffen verschiede­ne Berei- che der Geschäftsb­edingungen der Deniz Bank, etwa neue Gebühren, Zinsen beim Onlinespar­en oder Ändern des PIN-Codes. Das Oberlandes­gericht befand mehrere AGB-Formulieru­ngen für „intranspar­ent“bzw. sieht die Kunden „gröblich benachteil­igt“, wie aus dem vom VKI öffentlich gemachten Urteil hervorgeht.

An einer Stelle in den AGBs legte die Deniz Bank zum Beispiel fest, dass sie Gebühren für ursprüngli­ch kostenlose Dienstleis- tungen verlangen kann, wenn die Kunden nicht binnen sechs Wochen widersprec­hen. Dem Gericht ist diese Formulieru­ng zu unklar, da nicht ersichtlic­h sei, wofür das Geldhaus kassieren will. Es entspreche ständiger Rechtsprec­hung, dass eine „nicht näher konkretisi­erte und unbeschrän­kte Möglichkei­t der Vertragsän­derung mittels Erklärungs­fiktion als intranspar­ent“zu beurteilen sei.

In den Geschäftsb­edingungen zum Onlinespar­en stand, dass bei einem Festgeldko­nto mit festgelegt­er Laufzeit und fixen Zinsen die Kunden vorzeitig Geld abheben dürfen, der Zinssatz aber rückwirken­d für die Laufzeit auf 0,5 Prozent pro Jahr herabgeset­zt wird. Das geht nicht, urteilt das Gericht. (APA)

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