Gericht zerpflückt AGBs der Deniz Bank in zweiter Instanz
Das Oberlandesgericht Wien hat alle 24 vom VKI beanstandeten Klauseln der AGBs der Deniz Bank für rechtswidrig erklärt. Das Gericht sieht Intransparenz und gröbliche Benachteiligung von Kunden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Wien – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat in zweiter Instanz gegen die Deniz Bank gesiegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat alle beanstandeten 24 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Geldinstituts für rechtswidrig erklärt. Das Handelsgericht (HG) Wien hatte dem VKI „nur“bei 21 Klauseln recht gegeben. Das OLGUrteil ist nicht rechtskräftig.
Die vom VKI monierten Klauseln betreffen verschiedene Berei- che der Geschäftsbedingungen der Deniz Bank, etwa neue Gebühren, Zinsen beim Onlinesparen oder Ändern des PIN-Codes. Das Oberlandesgericht befand mehrere AGB-Formulierungen für „intransparent“bzw. sieht die Kunden „gröblich benachteiligt“, wie aus dem vom VKI öffentlich gemachten Urteil hervorgeht.
An einer Stelle in den AGBs legte die Deniz Bank zum Beispiel fest, dass sie Gebühren für ursprünglich kostenlose Dienstleis- tungen verlangen kann, wenn die Kunden nicht binnen sechs Wochen widersprechen. Dem Gericht ist diese Formulierung zu unklar, da nicht ersichtlich sei, wofür das Geldhaus kassieren will. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass eine „nicht näher konkretisierte und unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion als intransparent“zu beurteilen sei.
In den Geschäftsbedingungen zum Onlinesparen stand, dass bei einem Festgeldkonto mit festgelegter Laufzeit und fixen Zinsen die Kunden vorzeitig Geld abheben dürfen, der Zinssatz aber rückwirkend für die Laufzeit auf 0,5 Prozent pro Jahr herabgesetzt wird. Das geht nicht, urteilt das Gericht. (APA)