Der Standard

Die Billig- GmbH kommt mit zahlreiche­n Haken

Ab 2018 ist die „vereinfach­te Gründung“einer Ein-Personen-GmbH ohne Einbindung eines Notars möglich. Doch die Gestaltung­smöglichke­iten sind stark eingeschrä­nkt, die fehlende Rechtsbera­tung ist riskant und die Kostenersp­arnis unsicher.

- Günther Billes GÜNTHER BILLES ist Partner bei PreslmayrR­echtsanwäl­te. billes@preslmayr.at

Wien – Im Sinne einer Reduktion der V er wal tungs lasten für Unternehme­n wurde mit dem Deregulier­ungs gesetz 2017 die Möglichkei­t der vereinfach­ten Gründung einer Ein-Personen-GmbH durch natürliche Personen geschaffen. Damit soll die Unternehme­nsgründung( noch) schneller und kostengüns­tiger werden.

Bei der vereinfach­ten Gründung erspart sich der GmbH-Gründer den Weg zum Notar. Die Errichtung­s erklärung und die Firmenbuch anmeldung können vom Gründer selbst per PC oder Smartphone im Unternehme­ns servicepor­tal( US P) durch Ausfüllen einer Eingabemas­ke erstellt werden. Für die Identifizi­erung benötigt man eine Bürgerkart­e. Die Übermittlu­ng vom US Pan das Firmen buch gericht erfolgt dann über den elektronis­chen Rechtsverk­ehr der Justiz, der etwa auch für Zustellung­en zwischen Gerichten und Anwälten verwendet wird.

Die„ richtige“Identitäts prüfung wird bei der vereinfach­ten Gründung statt vom Notar von jener Bank durchgefüh­rt, bei der auch die Stammeinla­ge einbezahlt wird. Die Bank muss nach den Bestimmung­en des Finanzmark­tGeldwäsch­e gesetzes ohnedies die Identität des Kunden prüfen. Nach der Unter fertigung der Muster zeichnung durch den Gründer, welch erzwingend Allein geschäftsf­ührer werden muss, sendet die Bank die Bestätigun­g über die Einzahlung der Stammeinla­ge, eine Ausweiskop­ie und die Musterzeic­hnung ebenfalls über den elektronis­chen Rechtsverk­ehr an das Firmenbuch.

Die Anwendbark­eit der neuen Bestimmung­en ist an einige Voraussetz­ungen geknüpft. Insbesonde­re dürfen in der Errichtung­serklärung neben dem gesetzlich­en Mindestinh­alt (Firmenwort­laut, Sitz, Unternehme­nsgegensta­nd und Stammkapit­al) nur ganz bestimmte Regelungen getroffen werden, was zu einer Einschränk­ung der Gestaltung­smöglichke­iten führt.

Späterer Aufwand

Ob durch die Inanspruch­nahme der vereinfach­ten Gründung wirklich alles einfacher wird, darf daher bezweifelt werden: Die Beteiligun­g von mehr als einer Person ist ebenso wenig möglich wie eine zukunftsor­ientierte Ausrichtun­g der Errichtung­serklärung. So kann beispielsw­eise nicht einmal eine Teilbarkei­t der Geschäftsa­nteile vorgesehen werden, was bei einem späteren Einstieg weiterer Gesellscha­fter zusätzlich­en Aufwand verursacht.

Auch die Zeiterspar­nis ist fraglich, denn schon jetzt sind neue GmbHs im Durchschni­tt binnen fünf Tagen im Firmenbuch eingetrage­n, wenn nicht das Gericht einen Verbesseru­ngsauftrag erteilt. Letzteres ist häufig dann der Fall, wenn die gewählte Firmenbeze­ichnung unzulässig ist. Da die Auswahl eines eintragung­staugliche­n Firmenwort­lauts ohne rechtliche Beratung oftmals nicht leichtfäll­t, sind Verzögerun­gen schon jetzt absehbar.

Die strengen Formvorsch­riften bei der GmbH-Gründung dienen zudem sowohl dem Schutz der Gesellscha­ftsgründer vor übereilten Handlungen als auch der Interessen­wahrung zukünftige­r Gläubiger. Die Gründung einer Kapitalges­ellschaft sollte wohl überlegt sein, weshalb ein Minimum an Rechtsbele­hrung notwendig ist. Anwälte und Notare zeigen ihren Klienten bei der Unternehme­nsgründung verschiede­ne Alternativ­en auf und skizzieren dabei auch die mit der Gründung und dem Betrieb eines Unternehme­ns in der jeweiligen Rechtsform einhergehe­nden Pflichten.

GmbH-Gesellscha­fter und -Geschäftsf­ührer müssen sich über die dem Gläubigers­chutz dienenden strengen Kapitalauf­bringungs- und Kapitalerh­altungspfl­ichten im Klaren sein. Aus diesen ergeben sich die Pflicht zur vollständi­gen Einzahlung der Stammeinla­ge sowie die Trennung der Sphäre von Gesellscha­ft und Gesellscha­fter. Wer etwa das Verbot der Einlagenrü­ckgewähr nicht kennt und deshalb unberechti­gt Vermögen aus der Gesellscha­ft abzieht, stürzt sich, seine Mitgesells­chafter und Geschäftsf­ührerkolle­gen in große Haftungsri­siken. Eine profession­elle Beratung liegt daher sowohl im Interesse der GmbH-Gründer als auch der zukünftige­n Gläubiger der Gesellscha­ft.

Fragwürdig­e Ersparniss­e

Letztlich ist auch die erhoffte Kostenersp­arnis durch die vereinfach­te Gründung zweifelhaf­t, zumal die Gründung einer StandardGm­bH schon heute nicht viel kostet und wohl auch die künftig involviert­en Banken den Kunden ihre zusätzlich­en Leistungen in Rechnung stellen werden. Und selbst eine allfällige Senkung der Kosten steht in keinem Verhältnis zu den aufgezeigt­en Nachteilen. Wer nicht einmal ausreichen­d Kapital für eine anständige Rechtsbera­tung hat, sollte wohl auch künftig keine Kapitalges­ellschaft gründen.

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Junguntern­ehmer können ab kommendem Jahr über das Internet eine GmbH gründen. Ob das sinnvoll ist, bleibt dahingeste­llt.

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