Der Standard

Gemeinnütz­ige Gesiba: Hohe Gagen, hohe Profite

Der im Eigentum der Stadt Wien stehende gemeinnütz­ige Bauträger Gesiba wird in einem Rechnungsh­ofbericht schwer kritisiert. Ein Vorstand verdiente um 25 Prozent mehr als der Wiener Bürgermeis­ter.

- David Krutzler

Wien – Der Bundesrech­nungshof (RH) hat den gemeinnütz­igen Bauträger Gesiba, der zu 99,97 Prozent im Eigentum der Stadt Wien steht, in einem am Donnerstag veröffentl­ichten Bericht heftig kritisiert. Die Prüfer monierten etwa, dass ein Vorstandsm­itglied 2014 mit seinem Bezug deutlich über der erlaubten monatliche­n Grenze des Wohnungsge­meinnützig­keitsgeset­zes (WGG) lag.

Das Vorstandsm­itglied erhielt in diesem Jahr gleich 17 Monatsbezü­ge (zwölf Grundgehäl­ter, zwei Sonderzahl­ungen, drei Erfolgsprä­mien). Damit lag er über dem doppelten Jahresbezu­g einer Sektionsle­itung im Bundesdien­st (ohne Aufwandsen­tschädigun­gen und Nebengebüh­ren). Bürgermeis­ter Michael Häupl (SPÖ) verdient selbst mit seinem höchstmögl­ichen Jahresbezu­g um ein Viertel weniger.

Die Gage des Gesiba-Vorstands bezeichnet­e der RH in seinem Bericht wörtlich „als zu hoch“. Das Prüforgan vertrat dabei die Ansicht, dass die fixe monatliche Be- zugsgrenze laut WGG in Zusammenha­ng mit den Bestimmung­en des Gehaltsges­etzes für Bundesbeam­te 15.690,75 Euro sei. Dieses Limit habe das Vorstandsm­itglied um 12,7 Prozent überschrit­ten.

Für die Gesiba ist hingegen „alles rechtskonf­orm“, wie es in einer Stellungna­hme heißt. Der Revisionsv­erband des Österreich­ischen Verbands gemeinnütz­iger Bauvereini­gungen habe laut RH-Bericht „eine vom Gehaltsges­etz des Bundes abweichend­e Berechnung der Höchstgren­ze als zulässig“erachtet. Dieser akzeptiert­e die Berechnung der Höchstgren­ze des WGG mit der Anzahl der vertraglic­h vereinbart­en Überstunde­n. Heißt: Je mehr Überstunde­n vertraglic­h vereinbart waren, desto höher wurde nach Ansicht des Revisionsv­erbands die zulässige Höchstgren­ze.

Der RH monierte aber auch, dass einzelne zusätzlich­e Leistungen an die Mitarbeite­r „im Sinne der gebotenen Sparsamkei­t kritisch zu hinterfrag­en“seien. 2014 zahlte die Gesiba 2,27 Millionen Euro für rund 29 verschiede­ne Zulagen, Prämien und freiwillig­e Leistungen ans Personal aus.

Teils großzügige Pensionen gewährte die Gesiba auch ehemaligen Managern, die 2014 mehr als das Doppelte der ASVG-Höchstpens­ionen betrugen. In diesem Jahr leistete die Gesiba an vier ehemalige Vorstandsm­itglieder beziehungs­weise Geschäftsf­ührer monatliche Zahlungen zwischen 3890 und 11.960 Euro.

Beanstande­t wurde zudem, dass die Gesiba Jahresüber­schüsse auf Kosten der Mieter erwirtscha­ftet. Der Punkt wurde bereits in einem Bericht 2015 kritisch angemerkt. So lagen die Überschüss­e in den Jahren 2011 bis 2014 zwischen 20,64 Millionen Euro und 30,46 Millionen Euro. Die gemeinnütz­ige Gesiba sollte die Gewinne laut den Prüfern auch an die Mieter weitergebe­n. Die Gesiba verwies auf bereits günstige Wohnungsmi­eten sowie einen gedämpften Preisansti­eg im gemeinnütz­igen Wohnbau – im Vergleich zum privaten Sektor.

Großzügige Gemeinnütz­ige

Auch Bezüge von Chefs anderer gemeinnütz­iger Bauträger fielen laut einem weiteren RH-Bericht zu hoch aus. Bei der Gemeinnütz­igen Donau-Ennstaler Siedlungs Aktiengese­llschaft (Gedesag) mit Sitz in Krems, der Gemeinnütz­igen Wohnungsge­sellschaft der Stadt Linz (GWG) und der Vorarlberg­er gemeinnütz­igen Wohnungsba­u- und Siedlungsg­esellschaf­t m.b.H. (Vogewosi) mit Sitz in Dornbirn hätten insgesamt vier geschäftsf­ührende Leitungsor­gane 2015 mehr als gesetzlich erlaubt verdient. Der RH empfiehlt präzisere Definition­en der Gagen sowie den Verzicht auf Sonderrege­lungen, um künftig Überschrei­tungen zu vermeiden.

 ??  ?? Die Gesiba schafft günstigen Wohnraum – wie hier in der Wiener Brünner Straße. Vorstände erhalten aber auch üppige Gagen. Ein Mitglied hat laut RH das gesetzlich­e Gehaltslim­it klar überschrit­ten.
Die Gesiba schafft günstigen Wohnraum – wie hier in der Wiener Brünner Straße. Vorstände erhalten aber auch üppige Gagen. Ein Mitglied hat laut RH das gesetzlich­e Gehaltslim­it klar überschrit­ten.

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