Grassers US-Konto: „Kein Buwog-Bezug“
Das US-Konto sei ein normales Investment gewesen und korrekt versteuert worden
Wien – Karl-Heinz Grasser besitzt in den USA ein Konto über eine Million Euro. Das Geld habe „keinen Buwog-Bezug“und sei lediglich „ein normales Investment“, das vor zweieinhalb Jahren getätigt und ordnungsgemäß versteuert worden sei. Das sagte Manfred Ainedter, Rechtsanwalt des in der Causa Buwog / Terminal Tower angeklagten Ex-Finanzministers am Donnerstag im Ö1- Mittagsjournal.
Warum es hier schon wieder eine mediale Aufregung gebe, sei ihm „schleierhaft“. „Ich bin auf der Spur, was da wieder los ist“, so Ainedter.
Im Prozessverlauf könnte dem Konto laut einem Insider nachgegangen werden. Dass sich Internetforen-Nutzer wundern, woher das Geld komme, wo doch Grasser kein Vermögen habe, relativierte Ainedter. Grasser habe im BuwogProzess auf die Frage von Richterin Marion Hohenecker zu seinen Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht. Dies entspricht auch den Tatsachen, Grasser hatte damals – am ersten Prozesstag – lediglich festgehalten, dass er keinen Arbeitgeber, kein Haus und kein Auto habe.
Hohe Schadenersatzkosten
Wird Grasser im Prozess freigesprochen – der maximale Strafrahmen liegt bei zehn Jahren Haft –, dann bekommt er maximal 5000 Euro für Anwaltskosten und Nebenkosten (z. B. Kopien) vom Staat bezahlt. Wird er verurteilt, muss er neben den vollen Anwaltskosten noch die Aufwendungen für Sachverständigengutachten be- gleichen. Die Kosten für Privatgutachten trägt er ohnehin selbst.
Wobei dies Peanuts sind im Vergleich zu den Schadenersatzkosten, die auf ihn und andere Angeklagte zukommen, sollten sie denn verurteilt werden. Allein der bei der Privatisierung der Buwog unterlegene Immobilienkonzern CA Immo hat angekündigt, sich als Privatbeteiligter möglicherweise bis zu einer Summe von 200 Millionen Euro am Schadensverursacher schadlos zu halten. In diesem Fall wäre das die Republik, deren Vertreter Grasser als damaliger Finanzminister war. Und diese würde sich dann wohl an Grasser und den anderen Verurteilten schadlos halten – sofern nicht der typische Spruch gilt: „Einem Nackten kannst kein Hemd ausziehen.“(APA)