Kein Rücktritt möglich nach erbrachter Leistung
Wien – Ein Privater, der seine Wohnung verkaufen wollte, rief eine Immobilienmaklerin zu sich, unterschrieb vor Ort einen Maklervertrag und forderte die Maklerin auf, noch vor Ende der Rücktrittsfrist mit der Arbeit zu beginnen. Nach erfolgreichem Verkauf verweigerte er die Maklergebühr, weil ihm die Maklerin nach dem Fernabsatzgesetz nicht voll aufgeklärt hat. Ihre Klage war erfolgreich: Wird eine Leistung vollständig erfüllt, ist kein Rücktritt möglich. (OGH 29. 11. 2017, 8 Ob 122/17z)