Der Standard

Kein Rücktritt möglich nach erbrachter Leistung

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Wien – Ein Privater, der seine Wohnung verkaufen wollte, rief eine Immobilien­maklerin zu sich, unterschri­eb vor Ort einen Maklervert­rag und forderte die Maklerin auf, noch vor Ende der Rücktritts­frist mit der Arbeit zu beginnen. Nach erfolgreic­hem Verkauf verweigert­e er die Maklergebü­hr, weil ihm die Maklerin nach dem Fernabsatz­gesetz nicht voll aufgeklärt hat. Ihre Klage war erfolgreic­h: Wird eine Leistung vollständi­g erfüllt, ist kein Rücktritt möglich. (OGH 29. 11. 2017, 8 Ob 122/17z)

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