Cooling-off
VfGH: Im Verfassungsgerichtshof gibt es nur für die Funktionen Präsident und Vizepräsident Cooling-off-Regeln. Sie dürfen in den vergangenen fünf Jahren nicht in einer Regierung oder einem „allgemeinen Vertretungskörper“tätig gewesen sein. Für einfache Richter gelten diese Bestimmungen nicht. VfGH-Mitglieder können aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten oder Professoren eines rechtswissenschaftlichen Faches stammen.
Aktiengesetz: Das Aktiengesetz kennt bei börsennotierten Unternehmen Cooling-off-Regeln. So darf niemand Aufsichtsrat werden, der in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft war – außer mindestens 25 Prozent der Aktionäre verlangen Gegenteiliges.
EU-Kommission: Für Mitglieder der EU-Kommission gibt es nach dem Ausscheiden aus dem Amt großzügige Regelungen. Sie sollen ihnen die Rückkehr ins normale Berufsleben erleichtern, gleichzeitig aber auch verhindern, dass sie ihr in Brüssel erworbenes Insiderwissen sofort in der Privatwirtschaft „vergolden“.
Für eine „Abkühlphase“von bis zu drei Jahren erhält ein Kommissar 45 bis 60 Prozent seines Gehalts, etwa 10.000 Euro pro Monat. Nimmt er früher einen Job an, so muss ein „Ethikrat“entscheiden, ob die neue Tätigkeit mit dem früheren Amt unvereinbar sein könnte.
Immer wieder sorgen Problemfälle für Aufregung. So hat Ex-Präsident José Manuel Barroso bald nach seinem Ausscheiden bei der Investmentbank Goldman Sachs einen Millionenvertrag abgeschlossen. Da er aber auf sein Übergangsgeld verzichtete, hatte die Kommission keine Handhabe. Spektakulärer war der Fall des früheren Telekom-Kommissars Martin Bangemann aus Deutschland. Er heuerte bei der spanischen Telefónica an, kassierte aber sowohl Gage als auch das Übergangsgeld. Sein Fall führte in den 1990ern zu einer Verschärfung der Regeln. (red)