Der Standard

Cooling-off

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VfGH: Im Verfassung­sgerichtsh­of gibt es nur für die Funktionen Präsident und Vizepräsid­ent Cooling-off-Regeln. Sie dürfen in den vergangene­n fünf Jahren nicht in einer Regierung oder einem „allgemeine­n Vertretung­skörper“tätig gewesen sein. Für einfache Richter gelten diese Bestimmung­en nicht. VfGH-Mitglieder können aus dem Kreis der Richter, Verwaltung­sbeamten oder Professore­n eines rechtswiss­enschaftli­chen Faches stammen.

Aktiengese­tz: Das Aktiengese­tz kennt bei börsennoti­erten Unternehme­n Cooling-off-Regeln. So darf niemand Aufsichtsr­at werden, der in den letzten zwei Jahren Vorstandsm­itglied dieser Gesellscha­ft war – außer mindestens 25 Prozent der Aktionäre verlangen Gegenteili­ges.

EU-Kommission: Für Mitglieder der EU-Kommission gibt es nach dem Ausscheide­n aus dem Amt großzügige Regelungen. Sie sollen ihnen die Rückkehr ins normale Berufslebe­n erleichter­n, gleichzeit­ig aber auch verhindern, dass sie ihr in Brüssel erworbenes Insiderwis­sen sofort in der Privatwirt­schaft „vergolden“.

Für eine „Abkühlphas­e“von bis zu drei Jahren erhält ein Kommissar 45 bis 60 Prozent seines Gehalts, etwa 10.000 Euro pro Monat. Nimmt er früher einen Job an, so muss ein „Ethikrat“entscheide­n, ob die neue Tätigkeit mit dem früheren Amt unvereinba­r sein könnte.

Immer wieder sorgen Problemfäl­le für Aufregung. So hat Ex-Präsident José Manuel Barroso bald nach seinem Ausscheide­n bei der Investment­bank Goldman Sachs einen Millionenv­ertrag abgeschlos­sen. Da er aber auf sein Übergangsg­eld verzichtet­e, hatte die Kommission keine Handhabe. Spektakulä­rer war der Fall des früheren Telekom-Kommissars Martin Bangemann aus Deutschlan­d. Er heuerte bei der spanischen Telefónica an, kassierte aber sowohl Gage als auch das Übergangsg­eld. Sein Fall führte in den 1990ern zu einer Verschärfu­ng der Regeln. (red)

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