Falscher Werkvertrag: Kein Regress an Dienstnehmer
Wien – Erweist sich ein Werkvertragsverhältnis nach einer Prüfung als unselbstständige Tätigkeit und erhält die Dienstnehmerin die an die gewerbliche Sozialversicherung entrichteten Beiträge zurück, hat der Arbeitgeber dennoch keinen Regressanspruch an sie – auch wenn er SV-Beiträge nachzahlen muss und die Dienstnehmerin besser aussteigt als vorgesehen. (OGH 28. 11. 2017, 9 ObA 36/17k, LexisNexis News)