Längerer Freiheitsentzug ist problematisch, aber rechtens
Als Freiheitsentziehung ohne Verdacht auf eine straffällige Handlung, sondern im Rahmen eines fremdenrechtlichen Verfahrens sollte Schubhaft so zurückhaltend wie möglich als Ultima Ratio angewendet werden. Das ergibt sich aus der EU-Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Laut Herbert Langthaler von der NGO Asylkoordination liegt die akzeptable Dauer „zwischen 48 Stunden und vier Tagen“.
In Österreich wurden die Möglichkeiten, Schubhaft über längere Zeiträume auszuspre- chen, mit der letzten Asylnovelle ausgeweitet. Nun darf sie in einem Stück bis zu sechs Monate dauern (davor waren es bis zu vier Monate), bei 16- bis 18-Jährigen bis zu drei Monate (davor zwei Monate). Jüngere dürfen allein gar nicht in Schubhaft genommen werden – mitsamt erwachsenen Familienangehörigen jedoch allemal.
Ist ein Mensch prinzipiell abschiebbar und hat bereits einmal versucht, sich der Ausreise zu entziehen, kann Schubhaft nun bis zu 18 Monate am Stück dauern. Vorher waren es bis zu zehn Monate binnen 18 Monaten. Derlei Fälle sind laut Langthaler aber „selten“, wenn auch „seit Ende 2016 wieder häufiger“.
Laut dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden 2017 bundesweit 4962 Schubhaften und gelindere Mittel (Auflage, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden) ausgesprochen. Im ersten Halbjahr 2016 betrug die Schubhaftauslastung laut Anfragebeantwortung an die FPÖ im Polizeianhaltezentrum Vordernberg 18 Prozent, in Salzburg 33, am Wiener Hernalser Gürtel 23, an der Rossauer Lände 46 sowie in der Familienschubhaft in der Zinnergasse 23 Prozent. (bri)