Der Standard

Kampf gegen olympische­s Werbeverbo­t

Das persönlich­e Werbeverbo­t während der Olympische­n Spiele behindert Sportler und potenziell­e Sponsoren massiv. Ein Erfolg der kartellrec­htlichen Beschwerde in Deutschlan­d hätte auch Auswirkung­en auf Österreich.

- Dieter Thalhammer

Wien – Für Athleten vor allem in Randsporta­rten sind die Olympische­n Spiele Fluch und Segen. Einerseits bieten sie dank weltweiter TV-Übertragun­gen und der breiten medialen Berichters­tattung im eigenen Land eine einzigarti­ge Möglichkei­t, wichtige Werbeeinna­hmen etwa auch zur Finanzieru­ng der weiteren sportliche­n Karriere zu erzielen. Und Sponsoring erfolgreic­her Sportler ist auch für viele Unternehme­n eine Chance, Image, Bekannthei­t und Absatz ihrer Marken zu erhöhen.

Allerdings unterliege­n die Vermarktun­gsbemühung­en der Sportler und der möglichen Sponsoren starken Einschränk­ungen. So ist es – wie berichtet – Sportlern während der Olympische­n Spiele auf Basis der Regel 40 der Olympische­n Charta weitgehend untersagt, die eigene Person, den eigenen Namen oder das eigene Bild für Werbezweck­e zu nutzen. Alle Sportler müssen sich diesem Werbeverbo­t unterwerfe­n, um an den Spielen überhaupt teilnehmen zu können. Dadurch wird sowohl der Wettbewerb zwischen den Sportlern um Sponsoren als auch der Wettbewerb zwischen den Sponsoren beschränkt, denen primär nur noch das Internatio­nale Olympische Komitee (IOC) als Werbepartn­er zur Verfügung steht. Die damit verbundene­n wirtschaft­lichen Nachteile für Sportler und die werbende Wirtschaft liegen auf der Hand.

Nun stellt sich die Frage, ob die Regel 40 und deren Anwendung durch die nationalen olympische­n Organisati­onen gegen das Kartellrec­ht verstößt. Kartellrec­htlich relevante Wettbewerb­sbeschränk­ungen und Marktmacht­missbräuch­e können eigentlich nur von Unternehme­n ausgehen. Ob Sportverbä­nde und -vereine eine solche Unternehme­reigenscha­ft besitzen, wird teilweise hinterfrag­t. Zumindest beim Sponsoring ist die Unternehme­reigenscha­ft aller Akteure eindeutig zu bejahen. Damit unterliegt Markenspon­soring auch im Sport den einschlägi­gen kartellrec­htlichen Vorgaben.

In Deutschlan­d hat das Bundeskart­ellamt vor allem auf Basis einer Beschwerde des Bundesverb­andes der deutschen Sportartik­elindustri­e Ermittlung­en gegen das IOC und den Deutschen Olympische­n Sportbund eingeleite­t. Vermutet wird der Missbrauch einer marktbeher­rschenden Stellung. Als erschweren­d wurde dabei offensicht­lich angenommen, dass die Sportler als Leistungst­räger der Spiele von den sehr hohen Sponsorene­innahmen des IOC nicht (direkt) profitiere­n.

Als Folge der Ermittlung­en haben das IOC und der Olympische Sportbund bereits Änderungen zum bestehende­n System vorgeschla­gen, die nunmehr über Befragung von Unternehme­n, Verbänden und Sportlern einem Markttest unterzogen werden.

Werbeverbo­t bekämpfen

Die kartellrec­htlichen Vorgaben, auf die sich das deutsche Kartellamt stützt, gelten auch in Österreich. Auch hierzuland­e könnten sich betroffene Sportler und Sponsoren veranlasst sehen, gegen das Werbeverbo­t vorzugehen. Dabei könnte zunächst das Wettbewerb­sverbot selbst bekämpft werden. Zusätzlich ist an die Geltendmac­hung von Schadeners­atzansprüc­hen zu denken. Die Erfolgsaus­sichten werden davon abhängen, in welchem Ausmaß man von einem Werbeverbo­t in seiner unternehme­rischen Tätigkeit beschränkt worden ist und welche wirtschaft­lichen Nachteile man dadurch erlitten hat.

Auf jeden Fall wäre auch das Österreich­ische Olympische Comité (ÖOC) gut beraten, zumindest für die nächsten Olympische­n Spiele 2020 in Tokio das bestehende Regelwerk in Abstimmung mit dem IOC zu evaluieren und zu lockern. Ein umfassende­s Werbeverbo­t im Sinne der aktuell geltenden Regel 40 wird unter kartellrec­htlichen Gesichtspu­nkten nicht bestehen bleiben können.

DIETER THALHAMMER ist Partner und Leiter der Praxisgrup­pe Kartellrec­ht bei Eisenberge­r & Herzog. d.thalhammer@ ehlaw.at

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Peter Penz jubelte über seine Silbermeda­ille im Rodel-Doppelsitz­er in Pyeongchan­g, die er mit Georg Fischler (re.) errang. Bloß werben durften die beiden während der Olympische­n Winterspie­le nicht.

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