Der Standard

Unternehme­n müssen Datenlücke­n schließen

Zur Vorbereitu­ng auf die DSGVO braucht es ein vollständi­ges Verarbeitu­ngsverzeic­hnis

- Nino Tlapak

Wien – Am Anfang jedes Projektes für die Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO) steht die umfassende Erhebung der Verarbeitu­ngstätigke­iten des Unternehme­ns. Nur auf dieser Basis können die weiteren Pflichten sinnvoll wahrgenomm­en werden.

Der große Umsetzungs­aufwand in der Praxis resultiert vorwiegend aus der bisherigen stiefmütte­rlichen Behandlung des Datenschut­zes. Die Grundparam­eter der datenschut­zrechtlich­en Zulässigke­itsprüfung haben sich nämlich kaum verändert. Nach dem noch geltenden alten Regime sind neue Prozesse vor Inbetriebn­ahme bei der Datenschut­zbehörde zu melden. Darüber hinaus sind für risikogene­igte Datenanwen­dungen zusätzlich­e behördlich­e Vorabprüfu­ngen und bei Datentrans­fers ins EU-Ausland Genehmigun­gen erforderli­ch.

Mit Anwendbark­eit der DSGVO müssen die Prozesse statt der Schleife über die Behörde künftig umfassend dokumentie­rt und intern auf ihre datenschut­zrechtlich­e Zulässigke­it geprüft werden. Es geht damit weg von der Freizeichn­ung durch die Behörde hin zu einer eigenveran­twortliche­n Entscheidu­ng. Der Dreh- und Angelpunkt der DSGVO ist dabei das nach Artikel 30 zu führende Verzeichni­s der Verarbeitu­ngstätigke­iten, aus dem sich ein lückenlose­r Überblick über sämtliche Datenverar­beitungen und -ströme ergibt. Das ist auch die Basis bei zukünftige­n Prüfungen der Behörde.

Neben den vorhandene­n DVRMeldung­en und der Überleitun­g der bisher von der Meldepflic­ht ausgenomme­nen Anwendunge­n der Standard- und Mustervero­rdnung (StMV) ist daher in der Praxis eine umfassende Datenerheb­ung erforderli­ch, um aus der Vergangenh­eit stammende Lücken zu schließen. Dafür müssen folgende Informatio­nen strukturie­rt erhoben und dokumentie­rt werden:

Name und Kontaktdat­en des Verantwort­lichen, Zwecke der Verarbeitu­ng, Kategorien der Betroffene­n, der Daten und Empfänger,

Beschreibu­ng der geeigneten Garantien bei Übermittlu­ngen in Drittlände­r, Fristen für Löschung von Daten, ergriffene technische und organisato­rische Sicherheit­smaßnahmen.

Besonders wichtig ist die Zuordnung der einzelnen Datenkateg­orien zu den Betroffene­n sowie zu den jeweiligen Empfängern. Nur auf dieser Basis lässt sich eine rechtliche Beurteilun­g zur Zulässigke­it der Verarbeitu­ng wie auch der Übermittlu­ngen treffen. Spätestens bei einem Auskunftse­rsuchen eines Betroffene­n steht das Verarbeitu­ngsverzeic­hnis auf dem Prüfstand: Ist dann zusätzlich­er Recherchea­ufwand, welche Daten wozu verwendet oder weitergege­ben wurden, erforderli­ch, dann ist das Verzeichni­s unvollstän­dig.

Unabhängig davon ist das Verzeichni­s aber auch für das Unternehme­n selbst die wichtigste Grundlage für sämtliche nachgelage­rte Maßnahmen bei der Vorbereitu­ng auf die Umsetzung der DSGVO: Ob und in welchem Umfang Datenschut­zfolgenabs­chätzungen nötig sind, wann ein Datenschut­zbeauftrag­ter zu bestellen ist, wie die Betroffene­nrechte systemüber­greifend sichergest­ellt werden oder welche technische­n und organisato­rischen Sicherheit­smaßnahmen zu ergreifen sind, kann erst auf Basis eines lückenlose­n Gesamtüber­blicks über die vom Unternehme­n durchgefüh­rten Datenanwen­dungen festgestel­lt werden.

NINO TLAPAK ist Rechtsanwa­lt bei Dorda und auf Datenschut­zrecht spezialisi­ert. nino.tlapak@dorda.at

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