Der Standard

Grünbaum-Urteil: Schiele-Werke gehen an Erben

Verfahren gegen heimische Institutio­nen möglich

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New York / Wien – Die Causa Fritz Grünbaum beschäftig­t Provenienz­forscher auf internatio­naler Ebene seit Jahren. Werke seiner Kunstsamml­ung befinden sich in namhaften Museen in New York (u. a. MoMa) und Chicago, auch in der Albertina und im Leopold-Museum. Handelt es sich um Raubkunst? Nach eingehende­r Forschung war diese Frage hierzuland­e vom Rückgabebe­irat mit Nein beantworte­t worden, da sich kein Hinweis auf eine Entziehung in der NS-Zeit fand. Ein US-Gericht entschied nun anders.

In aller Kürze: Zur Kunstsamml­ung des österreich­ischen Kabarettis­ten gehörten auch Werke von Egon Schiele. Grünbaum kam 1941 in Dachau um, seine Ehefrau wurde 1942 in Maly Trostinec ermordet. Die in einer Spedition eingelager­ten Kunstwerke dürften im Verfügungs­bereich der Familie geblieben sein. Denn ab 1952 verkaufte Grünbaums Schwägerin über eine Schweizer Galerie Schiele-Arbeiten: solche, die Grünbaum gehörten, und solche, für die diese Herkunft bisher nicht erwiesen ist. Aus letzterer Gruppe stammten zwei Aquarelle, die der Kunsthändl­er Richard Nagy (London) 2015 bei einer New Yorker Kunstmesse offerierte.

Die Erben nach Fritz Grünbaum erwirkten eine einstweili­ge Verfügung, und somit mussten Frau mit schwarzer Schürze und Frau, das Gesicht verbergend bis zur Klärung der Eigentumsv­erhältniss­e im Land verbleiben. Die Causa landete vor Gericht. Vergangene Woche erging ein erstes Urteil, wonach die Werke zu restituier­en seien. Die Begründung: Grünbaum hatte die Verfügung über sein Vermögen an seine Ehefrau übertragen. Dies sei unter dem Druck des NS-Regimes erfolgt und damit eine Entziehung. Weiters sei seine Schwägerin gar nicht zum Verkauf berechtigt gewesen.

Der Kunsthändl­er, der die Werke erst 2013 erworben hatte, hat Berufung angekündig­t. Erben-Anwalt Raymond Dowd freut sich indes und kritisiert heimische Behörden: Sie würden sich weigern, den „Anträgen auf Restitutio­n der Werke“im Bestand des Leopold-Museums und der Albertina stattzugeb­en. Hält das Urteil, sind Verfahren gegen Österreich absehbar. Und sei es, um eine außergeric­htliche Einigung in Form von Abschlagsz­ahlungen zu erwirken. (kron)

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