Der Standard

Im Zweifel prüft EU- Gericht

Heimische Datenschut­zbehörde hat Bedenken

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Auch die im Justizmini­sterium angesiedel­te Datenschut­zbehörde äußert sich kritisch zur Freigabe von Bürgerdate­n für die Forschung. Was die Anonymisie­rung der Daten angeht, gebe es zwar Fortschrit­te gegenüber dem Erstentwur­f, doch das Gesetz sei insgesamt nicht ausgewogen.

Konkret vermissen die Datenschüt­zer der Justiz eine Interessen­abwägung zwischen dem Datenschut­z und der Wissenscha­ftsfreihei­t. Weil es sich dabei um zwei konkurrier­ende Grundrecht­e handelt, wäre eigentlich in jedem Fall zu prüfen, ob der Zweck eines Forschungs­projekts den Eingriff in den Datenschut­z der betroffene­n Bürger wirklich rechtferti­ge. Diese „Interessen­abwägung“sei aber im aktuellen Entwurf nicht vorgesehen.

Außerdem werde das Recht der Bürger auf Datenausku­nft, Löschung und Berichtigu­ng falscher Daten gegenüber Forschungs­ein- richtungen eingeschrä­nkt. Die Speicherfr­isten für persönlich­e Daten werden erweitert.

Und für (teil)staatliche Forschungs­einrichtun­gen sei weitgehend­e Straffreih­eit bei Verstößen gegen die EU-Datenschut­zregeln vorgesehen. Ob das im Lichte EU-Datenschut­zgrundvero­rdnung überhaupt zulässig sei, werde im Zweifel der Europäisch­e Gerichtsho­f prüfen müssen, sagt Matthias Schmidl, der stellvertr­etende Leiter der Datenschut­zbehörde.

Österreich war einer der ersten europäisch­en Staaten mit einer Behörde für den Datenschut­z, der Datenschut­zkommissio­n, die 1978 geschaffen wurde. Aus der Datenschut­zkommissio­n ist mittlerwei­le die Datenschut­zbehörde geworden, und die ist im vergangene­n Jänner aus dem Bundeskanz­leramt ins Justizmini­sterium übersiedel­t.

Der Datenschut­zrat wiederum ist ein Beratungsg­remium für die Bundesregi­erung. (APA, simo)

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