Der Standard

Elektrisie­rend: Alles, was Recht ist

Nach der technische­n nun die juristisch­e Dimension: Wird das Elektroaut­o an bürokratis­chen Hürden scheitern, oder wird sich die Umstellung aufgrund einer patscherte­n Rechtslage bloß dramatisch verzögern?

- Rudolf Skarics

Wien – Auf der einen Seite gibt es ansehnlich­e Förderunge­n und Begünstigu­ngen für Elektroaut­os, sodass deren Kauf und Betrieb schon sehr günstig sein kann, ganz besonders im Falle eines Dienstwage­ns, bei dem etwa keine Sachbezugs­abgabe für die Privatnutz­ung bezahlt werden muss. Auf der anderen Seite ist es oft gar nicht leicht, ein Elektroaut­o im Alltag erfolgreic­h zu betreiben. Gemeint sind damit nicht die langen Ladezeiten und kurzen Reichweite­n – hier ist schon vor dem Kauf eine exakte Analyse der eigenen Verhaltens­muster möglich –, sondern viele andere Rahmenbedi­ngungen, die es einem schwermach­en, das Elektroaut­o in den persönlich­en Alltag zu integriere­n.

Juristisch­e Hürden

Scheitert das E-Auto womöglich noch an juristisch­en Hürden? Daran, dass es aus bürokratis­chen Gründen nicht möglich ist, in und um ein Wohngebäud­e eine eigene Ladestatio­n zu errichten? Wird man mit einem Pkw-Führersche­in manche Elektroaut­os gar nicht fahren dürfen, weil sie wegen der Batterien zu schwer sind? Werden Hausbesitz­er die Montage von Ladestatio­nen hinauszöge­rn, weil ihnen die rechtliche Situation zu mühsam ist – von der Bauordnung bis zur Gewerbeord­nung und zum juristisch verzwickte­n Umgang mit Stromverso­rgern? Und dann sind die Regeln in Wien vielleicht auch noch ganz anders als bloß 50 Kilometer weiter in Eisenstadt?

Dieser mitunter abschrecke­nd unübersich­tlichen Situation hat nun eine Juristin ein umfassende­s Praxishand­buch entgegenge­setzt, die schon viele Jahre Erfahrung in der Thematik mitbringt, sowohl auf rechtliche­r als auch auf politische­r Ebene. Daphne Frankl- Templ war von 2012 bis 2017 Koordinato­rin für Elektromob­ilität im Bundesmini­sterium für Verkehr, Innovation und Technologi­e und leitet die Lehrverans­taltung „Rechtsgrun­dlagen der Elektromob­ilität“am FH Campus Wien.

Sie sieht noch weitreiche­nden Verbesseru­ngsbedarf, wirkt dabei aber optimistis­ch: „Grundsätzl­ich sind Städte und Gemeinden Verfechter der E-Mobilität. Sie haben Interesse daran, dass die Luft besser wird, dass sich die Parkplatzs­ituation entschärft, dass der Verkehr leise abläuft. Und natürlich die Energiever­sorger: Für sie ist das ein Zusatzgesc­häft, mit Ladeinfras­truktur und Stromverka­uf. Eher gebremst haben die Fahrzeughe­rsteller, die noch nicht ganz die Reife der Technologi­e gesehen haben. Für die potenziell­e Kundschaft spießte es sich auch bei Preis und Reichweite.“

Den Verbesseru­ngsbedarf sieht Frankl-Templ auf drei Punkte konzentrie­rt: „Nummer eins: Erleichter­ungen bei der Errichtung von Ladeinfras­truktur, etwa, dass man nicht unbedingt das Einverstän­dnis aller Miteigentü­mer in einem Wohnhaus benötigt, um eine Ladestatio­n zu errichten. Nummer zwei: stärkere Förderung von Elektrofah­rzeugen im Güterverke­hr. Und Nummer drei: Anpassung der Straßenver­kehrsordnu­ng an moderne Mobilitäts­konzepte, Carsharing oder etwa Umweltzone­n, in die nur Elektrofah­rzeuge einfahren dürfen.“

Ob Fahrzeugfö­rderung und Infrastruk­tur, Errichtung einer Ladestatio­n oder die aktuelle Situation in anderen Ländern, die Nützlichke­it dieses Nachschlag­werks erstreckt sich über alle juristisch relevanten Bereiche der E-Mobilität.

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Soeben hat Tanke Wien Energie damit begonnen, im Auftrag der Stadtverwa­ltung 1000 Elektroaut­o-Ladestatio­nen auf öffentlich­em Grund zu installier­en (oben). Konkurrent Smatrics (Mitte) musste sich auf halböffent­liche Privatfläc­hen beschränke­n. Autorin...
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