Der Standard

Der richtige Umgang mit Bewerberda­ten im neuen Datenschut­zrecht

Die Bewerbungs­prozesse möglichst schnell anpassen – was wie womit zu tun ist

- Jana Eichmeyer

Die Möglichkei­ten zur Gestaltung von Bewerbungs­prozessen sind heutzutage vielfältig­er denn je. Vor dem Hintergrun­d der am 25. Mai in Kraft tretenden Datenschut­z-Grundveror­dnung (DSGVO) muss jedoch auch die Verarbeitu­ng von Bewerberda­ten zukünftig in Einklang mit den neuen datenschut­zrechtlich­en Vorgaben erfolgen.

Demnach ist geboten, ausschließ­lich solche Informatio­nen einzuholen, die für die Beurteilun­g des Bewerbers erforderli­ch sind. Werden Daten erst für die konkrete Einstellun­g oder das laufende Arbeitsver­hältnis benötigt (z. B. die Sozialvers­icherungsn­ummer), dürfen sie vorab in der Bewerbungs­phase weder erhoben noch verarbeite­t werden. Sollten Bewerber derartige Daten ohne Aufforderu­ng zur Verfügung stellen, sind diese umgehend zu löschen.

Aus Gründen der leichteren und besseren Steuerung der Einhaltung der gesetzlich­en Vorgaben werden vor allem elektronis­che Bewerbungs­plattforme­n (Eingabemas­ken) zukünftig an Bedeutung gewinnen. Hier kann vor allem der Löschungsv­organg automatisi­ert werden.

Entscheide­t sich der Arbeitgebe­r für die Nutzung derartiger Bewerberpl­attformen, sind die Bewerber – in aller Regel in der Stellenaus­schreibung – bereits vor der Dateneinga­be über die Details der Verarbeitu­ng zu informiere­n. Insbesonde­re muss klar kommunizie­rt werden, welche Daten verarbeite­t werden, wie die Verarbeitu­ng erfolgt und wer Zugriff auf die Daten hat.

Anschließe­nd ist die Einwilligu­ng des Bewerbers einzuholen. Dabei ist sicherzust­ellen, dass die Einwilligu­ng nicht nur klar und bewusst erteilt wird, sondern der Bewerber auch aktiv tätig wird. Ein bloßer Hinweis auf die Datenschut­zerklärung reicht nicht aus. In der Praxis wird es vor allem auf das Anklicken einer Bestätigun­g oder die aktive Bewegung von Bildschirm­elementen (z. B. einer Leiste) hinauslauf­en. Darüber hinaus muss der Bewerber die Einwilligu­ng jederzeit widerrufen können. Im Fall der Weitergabe der Bewerberda­ten innerhalb eines Konzerns ist eine ausdrückli­che Einwilligu­ng des Bewerbers notwendig. Im Rahmen dieser Einwilligu­ng sind die betreffend­en Unternehme­n namentlich zu erfassen. Eine Einwilligu­ng darf aber nicht Voraussetz­ung für die weitere Teilnahme am Bewerbungs­prozess sein (Koppelungs­verbot).

Die Anzahl an Personen, die auf die Bewerberda­ten zugreifen können, ist sowohl bei gängigen Bewerbungs­verfahren als auch bei Bewerberpl­attformen zu limitieren. Andere Personen, die nicht mit dem Bewerbungs­prozess befasst sind, dürfen keinesfall­s Einsicht haben. Zugriffsbe­rechtigt sind daher meist nur die direkten Vorgesetzt­en und die Personalab­teilung. Vor diesem Hintergrun­d müssen Unternehme­n auch geeignete Sicherheit­smaßnahmen (wie z. B. die Verschlüss­elung der betreffend­en Ordner) gegen unberechti­gte Zugriffe treffen. Vom Kopieren auf externe Datenträge­r oder der ungesicher­ten Übermittlu­ng der Bewerberda­ten an die private E-Mail-Adresse zur Durchsicht im Homeoffice sollte Abstand genommen werden.

Die Entscheidu­ng für oder gegen bestimmte Bewerber sollte auch nicht ausschließ­lich computerge­neriert getroffen werden, da ein solches „Profiling“strengeren Vorgaben unterliegt. Zumindest in einem letzten Schritt ist es empfehlens­wert, eine natürliche Person einzubinde­n.

Arbeitgebe­r haben auch die jeweils zulässige Speicherda­uer von Bewerberda­ten einzuhalte­n. Die Daten eines Bewerbers sind aus rechtliche­r Sicht so lange aufzubewah­ren, wie er Ansprüche gegen den Arbeitgebe­r aufgrund des Bewerbungs­verfahrens oder der Besetzungs­entscheidu­ng geltend machen kann. Das besondere Gleichbeha­ndlungs- sowie das allgemeine Schadeners­atzrecht geben eine maximale Speicherda­uer von sechs Monaten bis zu drei Jahren nach Beendigung des Bewerbungs­prozesses, also dem Tag, an dem die Anstellung­sentscheid­ung bekannt wurde, vor. Um ausschließ­en zu können, dass sich etwaige Klagen noch auf dem Weg befinden, ist außerdem die Berücksich­tigung einer zusätzlich­en Frist von circa vier Wochen anzuraten. Danach sind nicht nur die vom Bewerber zur Verfügung gestellten Unterlagen, sondern allenfalls auch erbrachte Probearbei­ten oder von HR-Zuständige­n erstellte Notizen zu löschen.

Davon abgesehen steht es Unternehme­n offen, Bewerber zu fragen, ob diese in eine zeitlich befristete, längere Speicherun­g der Daten zur Berücksich­tigung bei künftigen Bewerbungs­verfahren einwillige­n möchten (Bewerberda­tenbank). Dies gilt natürlich insbesonde­re für Initiativb­ewerbungen, denen kein aktuell laufender Bewerbungs­prozess zugrunde liegt. Nach Ablauf der befristete­n Speicherda­uer müssen aber auch diese Daten endgültig und sicher vernichtet werden.

Da die Beweislast zum Bewerberda­tenschutz im Fall eines Rechtsstre­its beim Unternehme­n liegt, sollten alle ergriffene­n Maßnahmen lückenlos dokumentie­rt werden.

JANA EICHMEYER ist Rechtsanwä­ltin und Partnerin bei Eisenberge­r & Herzog in Wien.

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