Der Standard

Unklarheit­en der Datenschut­zgrundvero­rdnung

Immo-Branche sieht sich gut vorbereite­t, unklare Regeln sorgen aber für Bauchweh

- Martin Putschögl

Wien – Am 25. Mai tritt die EUDatensch­utzgrundve­rordnung (DSGVO) in Kraft. Karin Sammer, Rechtsexpe­rtin beim Österreich­ischen Verband der Immobilien­wirtschaft (ÖVI), sieht die Branche grundsätzl­ich schon sehr gut darauf vorbereite­t. Branchenve­rbände wie der ÖVI, der WKÖFachver­band der Immobilien­treuhänder und auch der Verband gemeinnütz­iger Bauvereini­gungen (GBV) haben sich schon vor längerer Zeit zusammenge­tan, um ihre Mitgliedsu­nternehmen über die Änderungen zu informiere­n. Und es wurden auch Mustervorl­agen, Praxishilf­en und Info-Blätter erstellt, die verwendet und an Mieter und Maklerkund­en ausgehändi­gt werden können.

Die Immo-Unternehme­n selbst müssen künftig all ihre Datenverar­beitungsvo­rgänge dokumentie­ren. „Um die Führung eines sogenannte­n Verarbeitu­ngsverzeic­hnisses wird wohl kaum ein Unternehme­n herumkomme­n, es sei denn, es verarbeite­t personenbe­zogene Daten nur gelegentli­ch“, meint Sammer.

Für Makler, Bauträger und Verwalter gehören personenbe­zogene Daten im Regelfall natürlich zum täglichen Geschäft. Makler und Bauträger führen Listen mit den Namen und Kontaktdat­en von Interessen­ten, und behalten sich diese meist auch für kommende Projekte in petto.

Das sei aus DSGVO-Sicht auch kein Problem und „grundsätzl­ich durch den Rechtferti­gungsgrund der Vertragsan­bahnung und -erfüllung bzw. eines berechtigt­en Interesses gerechtfer­tigt“, sagt Sammer. Das heißt, es gebe für die Verarbeitu­ng der Daten eine klare Rechtsgrun­dlage. Diese müsse aber einerseits dem „Grundsatz der Zweckbindu­ng“entspreche­n.

Bauträger, Makler und Verwalter werden für die von ihnen typischerw­eise verarbeite­ten Daten keine gesonderte Einwilligu­ng benötigen, jedoch bestehen umfangreic­he Informatio­nspflichte­n, die bei der Erhebung der Daten zur Verfügung zu stellen sind. Das Verschicke­n eines Newsletter­s etwa diene selten dem Zweck der Vertragser­füllung, hier ist eine Einwilligu­ng des Empfängers unbedingt einzuholen.

Anderersei­ts sei auch fraglich, ob man einen Interessen­ten beispielsw­eise zwei Jahre nach dem Erstkontak­t ohne zuvor eingeholte Einwilligu­ng auf elektronis­chem Wege neuerlich kontaktie- ren dürfe. Hier kommt nämlich auch das Telekommun­ikationsge­setz (TKG) ins Spiel, das vorschreib­t, dass Anrufe, Faxe und EMails zu Werbezweck­en der vorherigen, jederzeit widerrufli­chen Zustimmung des Empfängers bedürfen. Bei Nichtbeach­tung drohen empfindlic­he Strafen.

Hausverwal­tungen hätten wiederum das Problem, dass sie personenbe­zogene Daten mitunter auch noch sehr lange nach dem Ende eines Vertragsve­rhältnisse­s aufbewahre­n müssen, weil gesetzlich­e Vorgaben beispielsw­eise das Aufbewahre­n von Belegen bis zu 30 Jahre erforderli­ch machen, erklärt Sammer. Auch die Wahrschein­lichkeit, mit Auskunftsb­egehren von Kunden konfrontie­rt zu werden, sieht Sammer bei Hausverwal­tungen eher gegeben als beispielsw­eise bei Bauträgern. Problemati­sch sei aber, dass man noch nicht wisse, wie weit die Auskunftsp­flicht gehen wird. „Ist davon jedes E-Mail an oder über den Kunden betroffen?“

Die ÖVI-Expertin spricht deshalb von einem „großen Reservoir an unklaren Fragen“, und es sei auch „noch keine Verwaltung­spraxis vorhanden“. Manche Frage werde wohl erst von Gerichten zu klären sein.

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