Der „Sohn aus gutem Haus“und die „Hure von Allah“
Ein 41-jähriger psychisch Kranker ist wegen gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung vor Gericht
Wien – Am Ende hat Richter Philipp Schnabel noch einen Ratschlag für Thomas N. (Name geändert, Anm.) parat: „Lassen Sie die Leute um sich in Ruh, auch wenn Sie in einer manischen Phase sind“, sagt er zum 41-jährigen Angeklagten. Der leidet an einer bipolaren Störung und soll sich im vergangenen Oktober und November ziemlich aufgeführt haben: Sachbeschädigung und gefährliche Drohung werden ihm vorgeworfen.
N. ist ein eher untypischer Angeklagter. „Er kommt aus gutem Haus“, sagt sein Verteidiger Her- bert Eichenseder, tatsächlich ist er der Sohn eines bekannten Unternehmers. Der Arbeitslose hat fünf Vorstrafen, derzeit verbüßt er eine sechsmonatige Haftstrafe.
Beim ersten Delikt hinterließ N. an der Windschutzscheibe eines saudi-arabischen Diplomaten einen Brief. „Tell Your royal family I want to kill You and Your worthless seed“, stand dort zu lesen. „Ich hatte auf Phoenix eine Dokumentation über Saudi-Arabien gesehen und fühlte mich angehalten, meinen Unmut über die Königsfamilie kundzutun“, erklärt der Angeklagte dazu. Für die Ausforschung benötigte die Poli- zei keinen Jahrhundertdetektiv – N. hatte seinen Namen und Adresse auf den Umschlag geschrieben.
Sechs Tage davor hatte er im Jugendstilstiegenhaus seines Wohnhauses die Wände mit Lackfarbe besprüht und dadurch einen mittlerweile beglichenen Schaden von mehr als 6000 Euro verursacht. „Ich habe mir gedacht, dass es eine gute Idee ist und dass das Haus verschönert“, kann er als Entschuldigung bieten.
Ende November schließlich schrie er in der U2 grundlos eine Frau mit Kopftuch an. „Fick dich, du Hure von Allah, Kopftuchträgerin, ich töte dich, ich schlachte dich ab!“, brüllte er. „Ich geniere mich sehr dafür, kann mich aber nicht mehr daran erinnern“, sagt er nun.
Da die angeklagten Vorfälle schon vor der jüngsten Verurteilung stattfanden, verhängt Schnabel zu den sechs Monaten eine nicht rechtskräftige Zusatzstrafe von vier Monaten unbedingt. „Sehr stark mildernd ist die Erkrankung“, begründet der Richter. „Sonst würden Sie an der Höchststrafe kratzen, und die offenen Vorstrafen würden widerrufen werden. Und wenn sich nichts ändert, werden Sie mit weit höheren Strafen rechnen müssen“, warnt Schnabel noch.