Der Standard

Streit um die Arbeitszei­t wird häufiger vor Gericht landen

Der Entwurf schafft zahlreiche Probleme bei Altverträg­en

- Philipp Maier

Wien – In vielen Fällen war die betrieblic­he Praxis schon flexibler als der regulatori­sche Rahmen, das neue Arbeitszei­tpaket holt also viele Arbeitsver­hältnisse aus der Illegalitä­t. Doch gerade bei Altverträg­en entsteht Rechtsunsi­cherheit, die in vielen Fällen erst die Gerichte beseitigen werden. Die heftig diskutiert­e Frage, unter welchen Umständen Arbeitnehm­er die elfte und zwölfte Überstunde werden ablehnen können, muss noch politisch geklärt wer- pflicht für die elfte und zwölfte Stunde sprechen. Letztlich wird es somit entscheide­nd darauf ankommen, wie aktuelle Gleitzeitv­ereinbarun­gen konkret formuliert sind.

Streitfall 2: Was heißt All-in?

Eine ähnliche Frage ergibt sich auch bei All-in-Verträgen. Während bei neuen Verträgen unstrittig sein wird, dass auch die elfte oder zwölfte Arbeitsstu­nde mit abgegolten ist (solange die kollektivv­ertraglich­e Überzahlun­g ausreicht), ist dies bei bestehende­n Verträgen nicht so klar. Eine Abdeckung würde voraussetz­en, dass nach dem Willen von Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er bei Vertragsab­schluss alle während des Dienstverh­ältnisses zulässiger­weise geleistete­n Überstunde­n umfasst sein sollen, also auch die „neue“elfte und zwölfte Stunde. Diese Sichtweise wäre insbesonde­re dann vertretbar, wenn laut dem Text einer All-in-Klausel „sämtliche künftig geleistete­n Mehr- und Überstunde­n“vom Entgelt abgedeckt sind. Letztlich geht es hier um Einzelfrag­en der Vertragsin­terpretati­on, die aller Voraussich­t nach häufiger als bisher vor Gericht landen werden.

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