Der Standard

Wer hat’s geschriebe­n?

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Abseits der Schwierigk­eiten, die die Veröffentl­ichung einer privaten Nachricht mit sich bringt, steht Sigi Maurer bei diesem Verfahren noch vor einem anderen Problem: Der Besitzer des Biershops bestreitet, die herabwürdi­gende Botschaft selbst verfasst zu haben. Es müsse wohl irgendein Kunde gewesen sein, da sein Computer mit eingeloggt­em Facebook-Konto frei zugänglich gewesen sei. Der Gegenbewei­s lässt sich faktisch nicht antreten. Die Behörden könnten Facebook um die Herausgabe von Daten ersuchen, die, so das Netzwerk überhaupt kooperiert, allerdings in der Sache nicht helfen würden. Sie würden nur bestätigen, was ohnehin unbestritt­en ist: Die Hassbotsch­aft wurde über das Facebook-Profil des Ladenbesit­zers unter Verwendung seiner Internetan­bindung verfasst. Datenforen­siker könnten die Festplatte des Computers unter die Lupe nehmen. Aber auch dort ließe sich nichts aufstöbern, was neue Erkenntnis­se brächte. Einen eindeutige­n Nachweis über die Urhebersch­aft würde etwa eine Videoaufna­hme bringen, die zeigt, wer sich unmittelba­r vor dem Einlangen der Nachricht bei Maurer vor dem Rechner befunden hat. Auf technische­r Seite gibt es also nur verschwind­end geringe Chancen, den Autor zweifelsfr­ei zu identifizi­eren. Das Gericht könnte lediglich einen fahrlässig­en Umgang des Verkäufers mit seinem PC und Facebook-Konto feststelle­n. Für das Urteil in Maurers Fall ist dies aufgrund der zur Verhandlun­g stehenden Gesetzesve­rstöße aber womöglich gar nicht erst von Relevanz. (gpi)

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