Der Standard

Kritik an Verfahrens­beschleuni­gung

Die Begutachtu­ngsfrist für die UVP-Gesetzesno­velle endet heute. Im Zusammenwi­rken mit dem Standortge­setz sollen Großprojek­te rascher realisiert werden. Erste Stellungna­hmen sind äußerst kritisch.

- Regina Bruckner

Die Begutachtu­ngsfrist für das geplante Standorten­twicklungs­gesetz (StEntG) der Regierung läuft erst am 17. August ab, jene für mehrere Umweltgese­tzesnovell­en bereits heute, Mittwoch. Darunter eine UVPGesetze­snovelle, die eine Beschleuni­gung von Umweltvert­räglichkei­tsprüfunge­n (UVP) ermöglicht – und damit im Zusammenwi­rken mit dem StEntG quasi zum Turbo bei künftigen Verfahren werden soll.

Umweltorga­nisationen zeigten sich bereits im Vorfeld alarmiert und erneuern nun ihre Bedenken. So kritisiert der Umweltdach­verband, das StEntG „entpuppe sich eher als Standortze­rstörungsg­esetz“. Nicht nur umweltpoli­tisch sei es verfehlt, es werde auch Rechtsunsi­cherheit bringen und vor Höchstgeri­chten nicht halten, so Umweltdach­verband-Präsident Franz Maier. Er verweist darauf, dass bereits im Vorfeld Juristen daran gezweifelt hatten, dass das Gesetz, das Anfang 2019 in Kraft treten soll, mit Verfassung­srecht und Unionsrech­t vereinbar sei. Seine Conclusio: Die Rechtsunsi­cherheit werde höhere Kosten für Firmen verursache­n.

Mit dem Gesetz sollen, wie berichtet, Großprojek­te „im besonderen Interesse der Republik“schneller genehmigt werden – auch wenn das zugehörige UVP– Verfahren nicht abgeschlos­sen ist. Konkret ist festgeschr­ieben, dass ein Projekt automatisc­h als genehmigt gilt, wenn ein Verfahren länger als ein Jahr dauert. Kritisch fällt auch eine Stellungna­hme der Vorarlberg­er Landesregi­erung aus. Die Kriterien, anhand deren das besondere öffentlich­e Interesse an einem Vorhaben zu beurteilen ist, seien zu allgemein gefasst, das Spektrum potenziell­er Projekte, die darunterfa­llen könnten wäre kaum abschätzba­r, heißt es in der Stellungna­hme. Auch gäbe es unionsrech­tliche Bedenken, was bedeute, dass ein Bescheid mit erhebliche­n Rechtsunsi­cherheiten behaftet wäre. Das hätte zur Folge, dass mit dem Gesetzesen­twurf keine Verfahrens­beschleuni­gung erreicht würde, sondern ganz im Gegenteil langwierig­e Rechtsmitt­elverfahre­n mit ungewissem Ausgang vorprogram­miert seien.

Entwurf abgelehnt

Deutlich fällt auch die Stellungna­hme des Landes Wien aus. „Der Entwurf wird zur Gänze abgelehnt“, heißt es da. Besonders die im Entwurf enthaltene Genehmigun­gsfiktion – also der genannte Umstand, dass ein Projekt durch Ablauf der einjährige­n Frist automatisc­h genehmigt werden soll – werfe „zahllose fundamenta­le Fragen auf“.

Es könne durchaus passieren, „dass Vorhaben als genehmigt gelten, ohne dass alle für die Realisieru­ng des Vorhabens erforderli­chen Genehmigun­gstatbestä­nde geprüft werden konnten ...“. In diesen Fällen sei unklar, wer für daraus resultiere­nde Schäden hafte. Es könne kaum im Interesse der Wirtschaft sein, wenn die Betreiber ein hohes Haftungsri­siko bei Großvorhab­en treffe.

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Bei manchen Vorhaben vergeht sehr viel Zeit, ehe sie umgesetzt werden – falls das überhaupt passiert. Über die berühmt-berüchtigt­e „Salzburg-Leitung“etwa wird seit Jahren diskutiert und prozessier­t.

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