Der Standard

Graf Ali darf wieder jagen: Mensdorff-Pouilly ist wieder ohne Fußfessel

Justiz entlässt Lobbyist aus elektronis­cher Haft

- Nina Weißenstei­ner

Alfons Mensdorff-Pouilly, ÖVP-naher Lobbyist, Forstwirt und Jäger in Personalun­ion, darf seine Fußfessel, mit GPS-Sender ausgestatt­et, vorzeitig abstreifen. Denn mit Freitag, den 17. August, um Punkt 8.00 Uhr wurde der entspreche­nde Vollzug an die Justizanst­alt übermittel­t, wie Bernhard Kolonovits, Vizepräsid­ent und Sprecher des Landesgeri­chts Eisenstadt, dem

STANDARD auf Anfrage bestätigt. Damit muss der umstritten­e Geschäftsm­ann, daheim in seinem burgenländ­ischen Schloss Luising unter anderem zu einem Jagdverbot vergattert, nur die Hälfte seiner achtmonati­gen unbedingte­n Strafe verbüßen. Auf seinem Anwesen soll sogar ein Radius festgelegt worden sein, innerhalb dessen es Mensdorff-Pouilly gestattet war, sich zu bewegen, wie der Kurier im März, vor Antritt seiner elektronis­chen Haft aus dem Tetron-Prozess, berichtete.

Doch „der Rest seiner Strafe von vier Monaten wurde ihm nun unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehe­n“, erklärt Kolonovits vom Landesgeri­cht Eisenstadt. In diesem Zeitraum darf sich Mensdorff-Pouilly also weder strafrecht­lich relevant verdächtig noch schuldig machen, ansonsten droht ihm von der Justiz neues Ungemach.

Konkret war Graf Ali, wie Mensdorff-Pouilly von Freund und Feind gern scherzhaft genannt wird, als Zweitangek­lagter im Untreuepro­zess um die millionens­chwere Vergabe eines bundesweit­en Blaulichtf­unksystems, auch als Blaulichts­kandal bekannt, im Dezember 2015 zu drei Jahren unbedingte­r Haft verurteilt worden. Mit einer Armada an Anwälten hatte Mensdorff-Pouilly daraufhin Berufung eingelegt, worauf das Oberlandes­gericht Wien im Vorjahr seine Strafe auf zwei Jahre herabsetzt­e – davon 16 Monate bedingt. Es blieben jedoch noch immerhin acht Monate unbedingt, statt Gefängnis setzte es für Mensdorff-Pouilly eben Fußfessel – und das unter einer Reihe von Auflagen.

Ob das Nachlassen der unbedingte­n Haftstrafe auch bei Normalbürg­ern Usus sei? Kolonovits: „Bei Menschen, bei denen keine Schwerverb­rechen gegen Leib und Leben zu befürchten sind und die im Erstvollzu­g sind, durchaus. Wenn die Hälfte einer unbedingte­n Haftstrafe verbüßt ist, ist dann quasi die bedingte Entlassung zu bewilligen.“Deshalb wären die Staatsanwa­ltschaft Eisenstadt wie Justizanst­alt Eisenstadt dem vorzeitige­n Abstreifen der Fußfessel auch „nicht entgegenge­treten“. Ein Hinweisgeb­er, der den

STANDARD detailgetr­eu auf die anstehende Abnahme von Mensdorff-Pouillys Fußfessel per „17. August 2018“aufmerksam gemacht hat, will jedoch ausgemacht haben, dass „sein Hausarrest“allzu „locker“ausgelegt wurde – unter anderem soll er dennoch „auf die Jagd“gegangen sein. Mensdorff-Pouilly dazu: „Da war nichts locker – ich habe mich korrekt an alles gehalten, und die Justiz hat es penibel kontrollie­rt.“Und Kolonovits erklärt: „Ein Verstoß gegen die Auflagen ist den Behörden nicht bekannt.“

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 ??  ?? Alfons MensdorffP­ouilly bei seinem Berufungsp­rozess im Oktober 2017 am Oberlandes­gericht Wien: Nach vier Monaten Hausarrest darf der umstritten­e Geschäftsm­ann auch wieder auf die Jagd gehen.
Alfons MensdorffP­ouilly bei seinem Berufungsp­rozess im Oktober 2017 am Oberlandes­gericht Wien: Nach vier Monaten Hausarrest darf der umstritten­e Geschäftsm­ann auch wieder auf die Jagd gehen.

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