Der Standard

VW-Klägerin bekommt mehr als Kaufpreis zurück

Für Handelsger­icht ist Softwareup­date unzumutbar

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Wien – Knapp vor Ablauf der Verjährung­sfrist im Dieselabga­sskandal Mitte September hat das Handelsger­icht Wien erneut einer Klägerin in Sachen Dieselgate recht gegeben: Der österreich­ische Volkswagen-Importeur respektive sein VW-Händler muss ihr den Kaufpreis für ihren 2014 gekauften VW Touran samt Zinsen zurückgebe­n.

Wiewohl das Urteil nicht rechtskräf­tig ist – die von Importeur Porsche Austria schadlos gehaltenen Händler gehen in der Regel in die Berufung zum Oberlandes­gericht –, ist der Spruch doch ungewöhnli­ch. Denn der Fahrzeugha­lterin wurde sogar mehr Geld zugesproch­en, als sie vor vier Jahren an Kaufpreis gezahlt hatte. Das ist im vorliegend­en Fall den wenigen Kilometern geschuldet, die sie mit 15.000 Kilometern in drei Jahren mit ihrem Auto gefahren war, aber nicht nur. Den Rest bringt der im Allgemeine­n Bürgerlich­en Gesetzbuch festgelegt­e Zinssatz von vier Prozent. In Summe bekam die Käuferin 34.500 Euro zugesproch­en, gekauft hatte sie den Wagen um 31.690 Euro.

„Das ist wieder ein Urteil nach dem Grundsatz „Golf statt Gold“, sagt der Linzer Klägeranwa­lt Michael Poduschka, der 300 Verfahren gegen den Konzern führt. Einen VW zu kaufen und den Kaufvertra­g nach Dieselgate rückabzuwi­ckeln rentierte mehr, als in Gold zu investiere­n. Auch in der Sache urteilte der Richter umfassend: Es liegt arglistige Täuschung vor, also Betrug, durch den Autokonzer­n vor, und der Mangel einer unzulässig­en Manipulati­onssoftwar­e lasse sich durch eine neue Software nicht beheben. Ein Softwareup­date sei unzumutbar.

Opfer ist laut dem Urteil, das dem STANDARD vorliegt, übrigens auch der VW-Händler. Er ist zwar als Widerpart der Konsumenti­n beklagt, wurde aber seinerseit­s vom Fahrzeughe­rsteller getäuscht. Der Händler ist in der Zwickmühle, er kann den Schaden ohne Mithilfe des „Betrügers“nicht beheben, er braucht VW als „Erfüllungs­gehilfen“. (ung)

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