Der Standard

Neues Instrument zur Absicherun­g von Gütezeiche­n

Urteile stärken Interesse an Gewährleis­tungsmarke­n

- Teresa Bogensberg­er TERESA BOGENSBERG­ER ist selbststän­dige Rechtsanwä­ltin und IP-Expertin, Northcote Recht. t.bogensberg­er@northcote.at

Wien – Im Rahmen der Modernisie­rung des Markenrech­ts wurden in Österreich mit 1. 9. 2017 und in der Europäisch­en Union mit 1. 10. 2017 Gewährleis­tungsmarke­n eingeführt. Ziel dieser neuen Markenform ist es, Konsumente­n mit registrier­ten Gütezeiche­n gesicherte Informatio­nen über die Einhaltung bestimmter Qualitätss­tandards bereitzust­ellen. Davor hatte die Wirtschaft in diesem Bereich versucht, sich mit Verbands- oder Individual­marken zu behelfen.

Zunächst war das Interesse am neuen Instrument eher schwach, auch weil der konkrete Anwendungs­bereich nicht klar genug erschien. Doch zwei höchstgeri­chtliche Entscheidu­ngen zur Marke „Steirische­s Kürbiskern­öl“haben dies schlagarti­g verändert.

In Löschungsg­efahr

Ausgehend von den Entscheidu­ngen des Obersten Gerichtsho­fs (29. 5. 2018, 4 Ob 237/17g) und des Europäisch­en Gerichtsho­fs (7. 6. 2018, T-72/17) wird die Nutzung einer Individual­marke als Gütezeiche­n durch eine Vielzahl von Produzente­n nicht mehr als „ernsthafte markengemä­ße Benutzung“anerkannt. Das wird damit begründet, dass die Nutzung einer Individual- oder Verbandsma­rke als bloße Gewährleis­tung einer bestimmten Produktqua­lität eben nicht ihre Hauptfunkt­ion als Ursprungsg­arantie für die Herkunft aus einem einzigen Unternehme­n erfüllt. Solche Marken laufen nun Gefahr, gelöscht zu werden. Es ist mit weiteren Löschungse­ntscheidun­gen zu rechnen.

Hier kann die Gewährleis­tungsmarke nun Abhilfe schaffen. Die Voraussetz­ungen für eine Anmeldung sind, dass der Anmelder keine gewerblich­e Tätigkeit ausübt, die Waren oder Dienstleis­tungen umfasst, für die die angemeldet­e Marke als Gütezeiche­n benutzt werden soll. Eine Markensatz­ung muss gewisse Mindesterf­ordernisse als Berechtigu­ng für die Nutzung der Marke festlegen. Damit werden das Material, die Herstellun­gsmethode der Waren oder die Erbringung der Dienstleis­tungen, die Qualität, die Genauigkei­t oder andere Eigenschaf­ten gewährleis­tet, um eine klare Unterschei­dung zu anderen Waren oder Dienstleis­tungen zu ermögliche­n.

Kein Herkunftsh­inweis

Interessen­vereinigun­gen und Zertifizie­rungsstell­en als Inhaber von Verbands- oder Individual­marken, die deren Mitglieder zwar als Gütezeiche­n, aber nicht als Herkunftsh­inweis für ein bestimmtes Unternehme­n nutzen, sollten daher so rasch wie möglich entspreche­nde Gewährleis­tungsmarke­n anmelden. Diese sind das neue Instrument zur richtigen Vermarktun­g von wertvoller Qualitätss­icherung über Gütezeiche­n.

Das ist umso wichtiger, als Konsumente­n beim heutigen Überangebo­t an Waren und den vielfältig übertriebe­nen Werbeankün­digungen verlässlic­he und transparen­te Informatio­nen über die Produktqua­lität brauchen. Auf diesem Weg können auch minderwert­ige Produkte, die über keine klaren und transparen­ten Gütezeiche­n verfügen, vom Markt verdrängt werden.

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