Der Standard

Ewiger Zankapfel Umweltprüf­ung

Fehlende Unterlagen und Projektänd­erungen können UVP jahrelang verzögern

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Wien – Den von der Industriel­lenvereini­gung am Donnerstag erneut vorgebrach­ten Vorwurf, Genehmigun­gsverfahre­n für Industriea­nlagen, Mülldeponi­en oder Großprojek­te wie den Lobautunne­l oder die dritte Flughafenp­iste würden mutwillig verzögert, stützt der im September dem Parlament zugeleitet­e UVP-Bericht des Umweltmini­steriums nicht.

Aufgeschlü­sselt nach Verfahrens­art vom Antrag bis zur Entscheidu­ng der UVP-Behörde dauerten Umweltvert­räglichkei­tsprüfunge­n (UVP) von 2009 bis 2017 im Mittel 16,4 Monate. Wobei Genehmigun­gsverfahre­n 2017 mit 24,3 Monaten um acht Monate länger dauerten – weil im Vorjahr besonders aufwendige Verfahren abge- schlossen wurden, so das Umweltbund­esamt. Vereinfach­te Verfahren wurden im Mittel innerhalb von elf Monaten entschiede­n (Medianverf­ahren).

Bestehen Zweifel, ob ein Windrad oder Kraftwerk UVP-pflichtig ist, wird es komplizier­t, es muss ein UVP-Feststellu­ngsverfahr­en abgeführt werden. Die mittlere Verfahrens­dauer solcher Feststellu­ngsverfahr­en betrug von 2009 bis 2017 im Schnitt 3,3 Monate, wobei die meiste Zeit für die Beibringun­g von Unterlagen draufging. Lagen alle Pläne und Gutachten vor, brauchte die Behörde für Entscheidu­ng und Bescheidau­sstellung) im Schnitt 2,7 Monate.

Der nun im Wege des Umweltauss­chusses in den Nationalra­t eingebrach­ten Abänderung­santrag für die UVP-Gesetznove­lle verleiht dem an sich positiven Unterfange­n einen bitteren Beigeschma­ck. Denn eigentlich wird nachgeholt, was seit Jahren überfällig ist: die Implementi­erung der sogenannte­n Aarhus-Konvention in nationales Recht. Dieses völkerrech­tliche Vertragswe­rk sichert den Bürgern nicht nur den Zugang zu Informatio­nen durch die Behörden betreffend Luft, Wasser, Boden, Land, Landschaft und Artenvielf­alt. Sie sichert dem Einzelnen auch Öffentlich­keitsbetei­ligung bei Vorhaben mit erhebliche­n Umweltausw­irkungen sowie den Zugang zu Gerichten. Jede Person hat ein Widerspruc­hs- und Klagerecht. (ung)

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