Der Standard

Reiseveran­stalter haftet für das, was Airline tut

Eine Kundin wurde von der Fluglinie in einem Hotel untergebra­cht – und verletzte sich

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Wien – Wie weit geht die Haftung eines Reiseveran­stalters für Schäden, die während der Reise auftreten? Sehr weit, zeigt eine aktuelle Entscheidu­ng des Obersten Gerichtsho­fs (OGH 31. 8. 2018, 6 Ob 146/18s).

Auf einer Pauschalre­ise wurde der Rückflug von der Fluggesell­schaft annulliert; die auf einen Rollstuhl angewiesen­e Kundin erhielt ein neues Ticket für den nächsten Tag und eine Übernachtu­ng in einem Hotel zur Verfü- gung gestellt. Im Nahebereic­h des Hotels stürzte die Frau aufgrund einer im Asphalt gelegenen Querrinne und verletzte sich schwer. Sie klagte den Reiseveran­stalter auf Schadeners­atz.

Das Erstgerich­t wies die Klage ohne Durchführu­ng eines Beweisverf­ahrens ab – mit der Begründung, das von der Fluglinie zur Verfügung gestellte Hotel sei nicht dem Reiseveran­stalter zuzurechne­n, sondern der Fluggesell­schaft.

Das Berufungsg­ericht hob das Urteil auf und verlangte ein Beweisverf­ahren, um die Schuldfrag­e zu klären. Dem folgte auch der OGH mit dem Argument, die Fluglinie handelte hier als Erfüllungs­gehilfin des Reiseveran­stalters. Ihm sei daher auch die Hotelunter­bringung zuzurechne­n, zumal er ohnehin nach dem Konsumente­nschutzges­etz verpflicht­et gewesen wäre, bei Kenntnis der Sachlage die Klägerin zu unterstütz­en. (ef)

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