Der Standard

ZITAT DES TAGES

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„Wir sind der falsche Adressat, wenn die Gewerkscha­ften gegen die Regierung mobilisier­en wollen.“ Metallindu­strie-Fachverban­dsobmann Christian Knill über den Abbruch der Verhandlun­gen seitens der Gewerkscha­ft

Bei all der Aufregung über die geplanten Hürden für Umwelt organisati­onen in Umwelt verträglic­hkeits prüfungsve­rfahren( UV P) gerieten kleinere Änderungen in der UVP-Novelle ins Abseits. Dabei sind sie nicht minder bedeutsam in behördlich­en Genehmigun­gsverfahre­n von Groß projekten. Die im Mini sterialent­wurf zum S tand ortentwick­lungs gesetz von Verfassung­sundV er wal tungs rechtsexpe­rten massiv kritisiert­e„ Genehmigun­gs fiktion“etwa, die nach Zeitablauf( ein Jahr) automatisc­h zur Genehmigun­g eines standort relevanten Projekts führen soll, findet sich in der UVP-Gesetzesno­velle zwar nicht, dafür aber Fristen, die zur Beschleuni­gung von Genehmigun­gsverfahre­n führen sollen.

„Beweisantr­äge und neue Vorbringen sind bis spätestens in der mündlichen Verhandlun­g zu stellen bzw. zu erstatten“, heißt es in der vorgeschla­genen Fassung, die diese Woche im Nationalra­t beschlosse­n werden soll.

In der Praxis heißt das: Was Anrainer, Bürgerinit­iativen oder Umweltorga­nisationen an neuen Erkenntnis­sen oder Tatsachen in einem UVP-Verfahren nach der mündlichen Verhandlun­g bisher noch bei der Behörde einbringen konnten, dürfen sie künftig nicht mehr. Mit dieser Änderung im UVP-Gesetz wird die soeben im Parlament beschlosse­ne und im Bundesgese­tzblatt kundgemach­te Novelle des Allgemeine­n Verwaltung­sgesetzes (AVG) für Umweltverf­ahren außer Kraft gesetzt.

Fortsetzun­g eingeschrä­nkt

Denn laut dem neuen AVG ist ein Ermittlung­sverfahren auf Antrag fortzusetz­en, wenn eine Verfahrens­partei „glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismitt­el ohne ihr Verschulde­n nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlung­sverfahren­s voraussich­tlich einen im Hauptinhal­t des Spruches anderslaut­enden Be- scheid herbeiführ­en würden“. Für Umweltprüf­ungen von Kraftwerks-, Autobahn- oder Bahnprojek­ten soll genau dieses Rechtsprin­zip künftig nicht gelten. Im Gegenteil, die Behörde wird angehalten, das Verfahren zu schließen – selbst wenn wichtige Fragen oder Sachverhal­te, etwa zu Sachverstä­ndigenguta­chten oder Projektunt­erlagen, erst in der mündlichen Verhandlun­g auftauchen. „Später gewonnene wichtige Erkenntnis­se und Tatsachen blieben damit unberücksi­chtigt“, warnen Verwaltung­srichter, die nicht genannt werden wollen, ebenso wie der emeritiert­e Verfassung­srechtspro­fessor Heinz Mayer. Sie sehen das Recht auf ein faires Verfahren in Gefahr.

„Damit wird die mündliche Verhandlun­g, oft mehrtägige Marathonsi­tzungen, maßlos überforder­t“, warnt Wolfgang Rehm von der Umweltorga­nisation Virus. Als Beispiel nennt er die Marchfelds­chnellstra­ße S8, bei deren Verhandlun­g der Sachverstä­ndige für Tiere und Lebensräum­e Vorbringen zum Vogelschut­z nicht sofort beantworte­te, sondern erst im Juni 2017, also sieben Monate später. Weitere sieben Monate vergingen bis zur Stellungna­hme auf die von den Umweltschü­tzern eingebrach­te Widerlegun­g. (ung)

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Der Baustellen­protest der Umweltorga­nisation Greenpeace gegen die Umweltpoli­tik der Regierung bewirkte bis jetzt nicht viel.

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