Der Standard

Auch nichtverwe­ndetes Auto muss versichert sein

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Luxemburg – Auch ein Fahrzeug, das auf einem privaten Grundstück abgestellt ist, braucht eine Haftpflich­tversicher­ung, wenn es zugelassen und fahrbereit ist. Eine Portugiesi­n hatte ihren Personenkr­aftwagen im Hof ihres Hauses stehen gelassen, weil sie aus gesundheit­lichen Gründen nicht mehr fahren konnte. Ihr Sohn nahm sich – allerdings ohne ihr Wissen – das Auto, kam von der Straße ab und starb gemeinsam mit zwei weiteren Insassen. Die Kfz-Besitzerin haftet nun trotzdem für die Unfallfolg­en, weil das Fahrzeug nicht versichert war. (EuGH 4.9.2018, C-80/17, Juliana)

Ein regelrecht­er Shtistorm überzog das Innenminis­terium wegen des Entwurfs des neuen Waffengese­tzes. Vereine und ihre Mitglieder zogen gegen die Unterschei­dung in große und kleine Organisati­onen zu Felde. Nur Schützen in Vereinen mit mindestens 100 Mitglieder­n sollte es künftig erlaubt sein, bis zu zehn Waffen tragen zu dürfen. Eine Ungleichbe­handlung, die zur Abwanderun­g von Schützen aus kleinen Vereinen führen werde, so lautete der Tenor der Kritik.

Doch nun ist alles anders. Die Unterschei­dung kommt nicht, zumindest nicht für normale Sportschüt­zen. Sie erhalten mit dem neuen Waffengese­tz somit einen Anspruch auf das Halten von zehn Waffen, womit das neue Gesetz eine deutlich lockerere Handschrif­t erhält als die bisherige Bestimmung.

Warum also die Aufregung? Den Leitern und Juristen der Verbände erschloss sich eine Differenzi­erung des Innenminis­teriums in Sportschüt­zen- und Schießspor­tverein nämlich nicht. Weder aus dem Gesetz noch aus den Erläuterun­gen sei die Unterschei­dung ableitbar gewesen, erklärt Bernhard Frois vom steirische­n Schützenve­rband.

Er reagiert damit auf eine Klarstellu­ng des Innenminis­teriums, wonach der Gesetzgebe­r künftig für Freizeit- und Hochleistu­ngsSportsc­hützen verschiede­ne Kriterien definieren soll. Bei „einfa- chen“Sportschüt­zen gilt somit die erwähnte Lockerung, die im Detail so aussieht: Wer den Schießspor­t ausübt, kann zwei Waffen besitzen, auch wenn er keinem Verein angehört. Die Zahl der KategorieB-Waffen (etwa Pistolen, Revolver, Repetierfl­inten) kann nach fünf Jahren auf fünf erhöht werden – ebenfalls ohne Notwendigk­eit einer Vereinsmit­gliedschaf­t. Nach weiteren fünf Jahren ist die Aufstockun­g auf zehn Waffen möglich.

„Verdeutlic­hung“geplant

Hier kommt nun die neue Differenzi­erung ins Spiel: Eine Mitgliedsc­haft in einem Verein ist dafür notwendig, allerdings ist dessen Größe unerheblic­h. Nur wenn ein Leistungss­portschütz­e noch mehr Waffen oder Magazine mit größerer Kapazität benötigt, kommt die Mitglieder­grenze ins Spiel. Dann muss der Verein eben mindestens 100 Mitglieder haben. Auch die Auflagen für die Ver- einsmitgli­eder – von verpflicht­enden Schießtrai­nings bis zur Teilnahme an Wettbewerb­en – gelten nur für die Leistungss­portler. Da diese Unterschei­dung selbst für die Rechtsexpe­rten der Verbände nicht nachvollzi­ehbar war, prüft das Innenminis­terium eine „sprachlich­e Verbesseru­ng und Verdeutlic­hung“der Bestimmung­en, wie ein Sprecher erläutert. Die Verbände zeigen sich über die neuen Erkenntnis­se erleichter­t.

Aus politische­n Kreisen ist zu hören, dass sich die FPÖ nach anfänglich­en Auseinande­rsetzungen mit der ÖVP im Sinne eines liberalere­n Waffenrech­ts durchgeset­zt habe. Türkis wollte demnach nur die reine Umsetzung einer EU-Richtlinie, Blau pochte auf eine generelle Liberalisi­erung. Die scheint sie nun mit der höheren Zahl an Waffen, die besessen werden dürfen, sowie mit dem Anspruch darauf für bestimmte Gruppen durchgeset­zt zu haben.

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