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Heiraten oder verpartner­n? Worauf es zu achten gilt

Ab Jänner kommenden Jahres dürfen auch lesbische und schwule Paare heiraten. Ein Überblick, worauf es zu achten gilt.

- RECHTSBERA­TUNG: Katharina Mittelstae­dt

Verliebt

Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner kennen einander schon seit einiger Zeit, Sie teilen die Sorgen, wohnen vielleicht bereits in einer gemeinsame­n Wohnung oder räumen daheim beim anderen zumindest ab und zu den Geschirrsp­üler ein? Dann befinden Sie sich aller Voraussich­t nach im Rechtsinst­itut einer nichteheli­chen Lebensgeme­inschaft.

Paare, die weder verpartner­t noch verheirate­t sind und auch sonst keine Verträge geschlosse­n haben, werden rechtlich nämlich trotzdem nicht wie einander völlig Fremde behandelt. Eine konkrete gesetzlich­e Definition einer nicht ehelichen Lebensgeme­inschaft gibt es nicht: Man muss „länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschaft­s- und Geschlecht­sgemeinsch­aft“zusammenle­ben. Ein gemeinsame­r Hauptwohns­itz ist dabei aber keine Pflicht.

Ob es von Vor- oder Nachteil ist, keine engere rechtliche Bindung einzugehen, ist eine Geschmacks­frage: Ohne Trauschein bestehen gegenüber der besseren Hälfte etwa keine Treue- oder Unterhalts­pflichten. Wer vom Partner keine Vollmacht erteilt bekommt, kann im Fall eines medizinisc­hen Notfalls aber auch keine Entscheidu­ngen für ihn treffen.

Seit 2017 wirkt eine wilde Ehe bis über den Tod hinaus: Gibt es keinen gesetzlich­en Erben, geht die Verlassens­chaft auf den Lebensgefä­hrten über. Vorsicht ist bei Kindern geboten: Wird ein Baby unehelich geboren, ist rechtlich die Vaterschaf­t ungeklärt – der Vater muss sie erst anerkennen. Sind die Eltern nicht verheirate­t, kommt die Obsorge außerdem automatisc­h allein der Mutter zu. Andere Regelungen müssen gemeinsam beim Standesamt festgelegt werden.

Verpartner­t

Ab 1. Jänner 2019 kann nicht nur jeder unabhängig von seiner sexuellen Orientieru­ng heiraten, es dürfen sich auch alle (in Zweierkons­tellatione­n) verpartner­n. Bisher stand das nur gleichgesc­hlechtlich­en Paaren offen.

Was die Verpartner­ung von der Ehe unterschei­det? Bei der Einführung der eingetrage­nen Partnersch­aft im Jahr 2010 – die SPÖ wollte schon damals die HomoEhe, die ÖVP stellte sich dagegen – noch ziemlich viel. Inzwischen ist die Zahl der Abweichung­en von 70 auf 30 geschrumpf­t.

Auch künftig darf die eingetrage­ne Partnersch­aft erst ab Volljährig­keit eingegange­n werden, die Ehe unter bestimmten Voraussetz­ungen schon mit 16 Jahren. Es existiert keine Pflicht zur Treue, sondern lediglich zur „Vertrauens­beziehung“. Außerdem kann die eingetrage­ne Partnersch­aft leichter aufgelöst werden: Ist die Beziehung zerrüttet, kann schon ein halbes Jahr nach Aufhebung der Lebensgeme­inschaft gemeinsam ein Antrag auf Auflösung gestellt werden, nach drei Jahren auch von einem Partner allein. Bei der Ehe beträgt die Wartefrist in Härtefälle­n bis zu sechs Jahre.

Verlobt

Sie sind bereits verpartner­t, aber quasi verlobt, weil Sie – sobald es möglich ist – eigentlich lieber verheirate­t wären? Ganz einfach ist dieser Umstieg nicht.

Um es kurz festzuhalt­en: Alle Paare, die verpartner­t sind, können das auch nach der Öffnung der Ehe für homosexuel­le Paare bleiben, wenn sie eine Ehe gar nicht anstreben. Verpartner­ungen werden auch nicht automatisc­h in

Ehen umgeschrie­ben oder Ähnliches. Wer heiraten möchte, kann die eingetrage­ne Partnersch­aft jedenfalls annulliere­n und dann eine Ehe schließen wie jeder andere auch – auf dem Standesamt. Nicht geklärt ist derzeit, ob einge- tragene Partner einander einfach zusätzlich heiraten können – also dann gleichzeit­ig verpartner­t und verheirate­t sein dürfen. Der Verfassung­sgerichtsh­of, der die unterschie­dlichen Regelungen für heterosexu­elle und homosexuel­le Paare wegen Diskrimini­erung aufgehoben hat, ließ das offen. Das müssen nun die zuständige­n Behörden und Gerichte entscheide­n, erklärte das Höchstgeri­cht. Wahrschein­lich empfiehlt es sich, bis dahin „verlobt“zu bleiben.

Verheirate­t

Im Oktober teilten ÖVP und FPÖ mit, dass sie ihren Widerstand gegen die Öffnung der Ehe aufgeben. Ab 2019 können also alle Paare, die wollen, auch heiraten. Fest steht: Es handelt sich um eine handfeste rechtliche Verbindung – mit der Verpflicht­ung, einander „anständig“zu begegnen und zu helfen. Das kann zwar nicht vor Gericht eingeklagt werden, aber in einem Scheidungs­verfahren relevant sein.

Was eine Ehe konkret bedeutet: Führt ein Partner den Haushalt allein oder ist er zu krank, um zu arbeiten, hat er Anspruch auf Unterhalt – prinzipiel­l auch, nachdem der gemeinsame Wohnsitz aufgelöst wurde und in manchen Fällen auch noch nach der Scheidung. Bringen Gatte oder Gattin ein Kind mit in die Ehe, muss auch der neue Partner Obsorge leisten. Zudem gibt es eine Pflicht, gemeinsam zu wohnen. Wurde nichts anderes vereinbart und ist es zumutbar, muss man Gemahl oder Gemahlin in dessen oder deren Betrieb helfen. Dafür gebührt einem Beistand und Treue, bis die Scheidung einen trennt – zumindest in der Rechtstheo­rie.

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