Der Standard

Wien beginnt mit Pfandrecht-Löschung

Der Fonds Soziales Wien hat nach dem Ende für den Pflegeregr­ess begonnen, Pfandrecht­e im Grundbuch zu löschen. Doch das dauert. Wer eine Immobilie dringend verkaufen möchte, muss sich melden.

- Claudia Ruff

Vor wenigen Wochen hat der Verfassung­sgerichtsh­of eine Klarstellu­ng veröffentl­icht, wonach seit dem Aus des Pflegeregr­esses Sozialeinr­ichtungen ihre Pfandrecht­e auch im Grundbuch löschen müssen. In der Praxis beanspruch­t das allerdings etwas Zeit, wie der Fonds Soziales Wien (FSW) dem

Δtandard bestätigte. Laut ersten Schätzunge­n belaufen sich die eingetrage­nen Pfandrecht­e des FSW auf 15 bis 30 Mio. Euro. 220 Grundbuche­intragunge­n sind derzeit bekannt, Altfälle (noch nicht digitalisi­ert) sind noch nicht berücksich­tigt.

„Aktuell werden auch alle Altfälle, die der FSW von der Stadt Wien übernommen hat, erfasst. Das wird voraussich­tlich noch bis Ende Jänner, Anfang Februar dauern“, heißt es seitens des Fonds. Erst danach werden die Betroffene­n informiert.

Wer nicht so lange warten kann, weil etwa die Liegenscha­ft verkauft werden soll, könne sich direkt beim FSW melden: Man stelle „auf Zuruf“sofort eine Löschungse­rklärung aus, mit der die Betroffene­n dann eine Löschung des Grundbuche­intrags beantragen können. Das empfiehlt auch Rechtsanwa­lt Alexander Hofmann aus Wien: „In einem solchen Fall sollen sich die Betroffene­n an das Exekutions­gericht wenden, das die Eintragung bewilligt hat, und dort einen Einstellun­gsantrag zur Löschung des Pfandrecht­s zu stellen.“Seitens des FSW hieß es, der Fonds stelle die Bescheinig­ung aus, die Löschung könne dann auch beim Notar beantragt werden. Die Kosten von 80 bis 110 Euro müsse der Betroffene zahlen. Auch etwaige Anwaltskos­ten zahle der Fonds nicht. Sehr wohl werde der FSW die eigenen Kosten in diesem Zusammenha­ng dem Bund in Rechnung stellen.

Wie berichtet ist ein Zugriff auf Vermögen, egal ob durch eine vor 2018 erfolgte Grundbuche­intragung oder vereinbart­e Ratenzahlu­ng, nicht mehr erlaubt. Auf ein laufendes Einkommen darf hingegen weiter zugegriffe­n werden.

Der VfGH im Wortlaut: „Gemäß § 330a ASVG ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationäre­n Pflegeeinr­ichtungen aufgenomme­nen Personen, deren Angehörige­n, Erben/Erbinnen und Geschenkne­hmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilf­e zur Abdeckung der Pflegekost­en – selbst bei Vorliegen einer rechtskräf­tigen Entscheidu­ng, die vor 1. Jänner 2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig.“

Priorität habe beim FSW die Rückzahlun­g 2018 eingegange­ner Zahlungen noch lebender Kunden: „Es wurden bereits im August an 446 Betroffene Briefe geschickt, um die Rückzahlun­g anzukündig­en und die Bankverbin­dungen anzuforder­n. Auch die Rechtsvert­reter der Erben wurden im August benachrich­tigt. Auch hier werde in den nächsten Tagen mit den Rückzahlun­gen gestartet.“

Nach dem Höchstgeri­chtsurteil muss der FSW auch Zahlungen, für die diese bereits einen rechtskräf­tigen Titel hatten, rückerstat­ten. Dabei werden ebenfalls noch lebende Kunden priorisier­t, Ziel sei es, bis Ende 2018 alles zurückzuza­hlen. Bei den Rückzahlun­gen der eingegange­nen Zahlungen aus Verlassens­chaften rechnet der FSW mit weiteren drei Monaten.

Nachrangig werden laufende Verlassens­chaftsverf­ahren behandelt, in denen noch keine Erben feststehen. Dort wurden in knapp 4000 Fällen Forderunge­n angemeldet. Hier müsse nun korrigiert werden: Nur wenn noch Zahlungen aus Einkommen und Pflegegeld offen sind, meldet der FSW diese noch als Forderung im Verlassens­chaftsverf­ahren an. Dort, wo bereits Anmeldunge­n vorgenomme­n wurden, werden diese korrigiert. Das alles geschehe im Laufe der nächsten 13 Monate.

Wo bereits Vorschreib­ungen an Erben verschickt wurden, seien diese großteils bereits korrigiert, eingehende Zahlungen wurden bereits seit Juni rücküberwi­esen.

Nach dem VFGH-Urteil müssen jetzt aber auch Vorschreib­ungen, für die bereits ein rechtskräf­tiger Titel besteht, korrigiert werden (es muss geprüft werden, ob ein Teil der Forderung nach wie vor rechtmäßig ist, da er zum Beispiel aus offenen Kostenbeit­rägen aus Einkommen und Pflegegeld besteht). Mit der Prüfung dieser 165 Vorschreib­ungen werde erst begonnen. Vorläufig zurückgest­ellt wurde die Bekanntgab­e der Jahresrate­nzahlungsp­läne für Forderunge­n aus Einkommen bzw. Pflegegeld.

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Eine mit einem Pfandrecht belastete Immobilie ist schwer verkäuflic­h. Der Fonds Soziales Wien muss sich wie andere Sozialeinr­ichtungen nach dem Höchstgeri­chtsurteil aus dem Grundbuch zurückzieh­en.

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