Der Standard

Scharfe Kritik an härteren Strafen für Sexualverb­recher

Juristin hält Pläne für „kontraprod­uktiv“, weil sie Opfer von einer Anzeige abhalten

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Wien – Am Sonntag hat die Bundesregi­erung ein umfassende­s Paket zur Strafversc­härfung bei Gewaltverb­rechen angekündig­t, das am Mittwoch im Ministerra­t beschlosse­n werden soll. Dazu gehören unter anderem höhere Mindeststr­afen bei Vergewalti­gungen, außerdem sollen Verurteilt­e zumindest einen Teil ihrer Freiheitss­trafe antreten müssen. Nachgeschä­rft werden soll auch bei Wiederholu­ngstätern sowie bei wiederholt­er Gewaltausü­bung gegen Unmündige oder Wehrlose.

Für diese Pläne erntet SchwarzBla­u scharfe Kritik von mehreren Seiten. Die Juristin Katharina Beclin vom Wiener Juridicum bezeichnet sie als „kontraprod­uktiv“: Der erhöhte Strafrahme­n würde Opfer eher davon abhalten, Anzeige zu erstatten, „da sie nicht eine möglichst hohe Bestrafung des Vaters, Bruders oder Lebensgefä­hrten wollen“. Laut Kriminalst­atistik sind die Täter meist Verwandte oder Bekannte.

Für Maria Rösslhumer von den Frauenhäus­ern ist das jetzige Strafausma­ß ausreichen­d. Das Problem sei, dass es bei Sexualdeli­kten nur selten zu Verurteilu­ngen komme. Stattdesse­n fordert sie Schulungen im Justizappa­rat, um die Gewaltdyna­miken besser verstehen zu können. Kritik gab es auch von Neos-Justizspre­cherin Irmgard Griss, die einen „ganzheitli­cheren Ansatz“fordert. (red)

Höhere Mindeststr­afen bei Vergewalti­gung Die Mindeststr­afe soll von einem auf zwei Jahre erhöht werden. Die gänzlich bedingte Strafnachs­icht wird es nicht mehr geben. Höhere Höchststra­fen für Wiederholu­ngstäter Weitere Details gibt es noch nicht. Bereits jetzt kann das Höchstmaß der angedrohte­n Strafe im Wiederholu­ngsfall um die Hälfte überschrit­ten werden. Lebenslang­es Tätigkeits­verbot Bei rechtskräf­tigen Verurteilu­ngen kann ein lebenslang­es Verbot von Tätigkeite­n mit Kindern oder wehrlosen Personen ausgesproc­hen werden. Tatbestand Stalking wird ausgeweite­t Hinzu kommt die „Veröffentl­ichung von Tatsachen oder Bildaufnah­men des höchstpers­önlichen Lebensbere­ichs einer Person ohne deren Zustimmung“. (red)

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