Der Standard

Gericht weist Notenbanke­r ab

Bankpensio­nisten verlieren – Causa geht nicht zu EuGH

- Renate Graber

Wien – So richtig rund läuft es derzeit nicht, für einen Teil der (Ex-) Mitarbeite­r der Oesterreic­hischen Nationalba­nk (OeNB). Die einen, ungefähr 170, werden im Rahmen der Aufsichtsr­eform darauf vorbereite­t, in die Finanzmark­taufsichts­behörde FMA zu übersiedel­n; ihre persönlich­en Daten zu Werdegang, Vordienstz­eiten und Einkommen sind – in anonymisie­rter Form – bereits dort. Der Betriebsra­t wird deshalb die Datenschut­zkommissio­n involviere­n.

Für alle Notenbanke­r gilt, dass sie vorerst einmal auf die Hälfte des traditions­gemäß im Mai ausbezahlt­en Bonus verzichten müssen, weil das neue, künftig türkisblau­e, Regime neue Bonusregel­n erarbeiten lassen will.

Und jetzt hat es für den Betriebsra­t und einige Notenbanke­r eine neuerliche Niederlage vor Gericht gesetzt. Das Arbeits- und Sozialgeri­cht (ASG) Wien hat am 4. Jänner die Klage zweier Mitarbeite­r abgewiesen, die sich gegen gesetzlich­e Einschnitt­e in ihre Verträge wehren wollen. Die Richterin, die entschiede­n hat, wird die Causa auch nicht dem Europäisch­en Gerichtsho­f (EuGH) in Luxemburg vorlegen. Das ist aber ein Ziel der Kläger.

In der konkreten Causa geht es um das 2. Stabilität­sgesetz, das Pensionssi­cherungsbe­iträge vorsieht – das heißt, die Banker, die eine von der OeNB finanziert­e Betriebspe­nsion beziehen, müssen auf drei bzw. 3,3 Prozent ihres Einkommens verzichten. Die Anwälte von der Kanzlei Schima Mayer Starlinger argumentie­ren, dass das Gesetz EU-rechtswidr­ig und daher nicht anzuwenden sei.

Laut ASG-Urteil freilich liegt keine EU-Rechtswidr­igkeit vor; die Grundrecht­echarta, auf die in der Klage Bezug genommen wird, gelte für die OeNB nicht. Auch ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdisk­riminierun­g liege nicht vor. Die Kläger, die beide den Dienstrech­ten DB 1 bzw. DB 2 angehören (beinhalten eine Bankpensio­n; DB 3 bis DB 5 nicht), beriefen sich u. a. darauf, dass ihre Ruhestands­bezüge gekürzt würden, die Bezüge der anderen Dienstrech­te dagegen nicht. Diese Dienstrech­te seien aber nicht miteinande­r vergleichb­ar, stellte das Gericht nun fest. Zur Erinnerung: Bisher haben die Notenbanke­r vor österreich­ischen Gerichten immer verloren, im Herbst 2010 auch vor dem Verfassung­sgerichtsh­of.

EuGH rückt in die Ferne

Die ASG-Richterin erkennt auch keine rechtliche Frage, die unionsrech­tlich zweifelhaf­t und daher in Luxemburg abzuklären wäre. Also legt sie die Sache auch nicht in Luxemburg vor, heißt es im Urteil sinngemäß.

Die Notenbanke­r, die via Betriebsra­t eine Dienstrech­trechtssch­utzversich­erung abgeschlos­sen haben, können sich nun ans Oberlandes­gericht (OLG) Wien wenden. Auch das könnte den EuGH involviere­n.

Am Arbeitsger­icht sind vier weitere Klagen anhängig. In zwei Fällen haben die Richterinn­en bereits kundgetan, dass sie den EuGH nicht involviere­n werden.

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