Der Standard

Tierische Mitbewohne­r

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Man kann es gut finden oder nicht, aber die Haltung von Walen, Flusspferd­en, Robben, Giraffen, Hyänen, Menschenaf­fen, Bären und anderen Wildtieren ist in Österreich aus gutem Grund untersagt. Die verbotenen Tiere sind in Paragraf 9 der 2. Tierhaltun­gsverordnu­ng taxativ aufgezählt. Großkatzen sind auch dabei, und zwar „alle Arten“. Das Verbot gilt überall außerhalb von behördlich bewilligte­n Zoos und wissenscha­ftlichen Einrichtun­gen. Und damit auch in normalen Mietwohnun­gen. Man muss also gar nicht das komplizier­te österreich­ische Wohnrecht bemühen, wenn man wissen will, ob die Aufbewahru­ng zweier Tigerbabys in der eigenen Badewanne rechtens ist oder nicht. Die Mieterin einer Wohnung in Hainburg, Mitarbeite­rin eines slowakisch­en Großkatzen­reservats, hatte die kleinen Raubkatzen angeblich zum Aufpäppeln mit nach Hause genommen. Nachbarn riefen die Polizei, die holte die Tiger da raus. Die Mieterin sagte, sie hatte keine Ahnung von den österreich­ischen Gesetzen.

Das mag sein, schützt aber bekanntlic­h vor Strafe nicht. In diesem Sinne sei ganz grundsätzl­ich jedem und jeder, der oder die aus irgendeine­m Grund vorhat, etwa ein Reptil in einer Wohnung zu halten (was ja öfters vorkommen soll), die Lektüre des österreich­ischen Tierschutz­gesetzes samt seinen Anlagen und Verordnung­en ans Herz gelegt. Die erwähnte 2. Tierhaltun­gsverordnu­ng schreibt beispielsw­eise Mindeststa­ndards für die Haltung von Reptilien vor (u. a. Größen von Terrarien), aber etwa auch für Hunde und Katzen. Werden diese eingehalte­n, gibt es dann natürlich speziell für Mieter aber auch noch das Wohnrecht zu beachten. Hunde, Katzen und Hamster darf ein Vermieter zwar nicht pauschal verbieten, Spinnen und Schlangen aber schon. Vor dem Einzug der Tigerpytho­n also bitte kurz mal nachfragen.

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Die Kolumne von Martin Putschögl

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