Der Standard

Warum Red Bull für seine Farben eine Bildmarke braucht

Die jüngste EuGH-Entscheidu­ng zur Anmeldung von Farbkombin­ationsmark­en stellt deren Sinn infrage

- Sascha Jung, Randolph Schwab

Red Bull ist eine der bekanntest­en Marken der Welt – dank des gleichnami­gen, primär mit einer Kombinatio­n der Farben Blau und Silber gekennzeic­hneten Energydrin­ks. Um sich wirksam vor Nachahmern zu schützen, hat Red Bull auch zwei Farbkombin­ationsmark­en angemeldet. Farbkombin­ationsmark­en schützen – im Gegensatz zu reinen Wort-, Bild- oder Wort/Bild-Marken – bestimmte Farben in bestimmter Kombinatio­n. Beide Marken von Red Bull bestehen aus einer Anordnung der mit Farbcodes genau spezifizie­rten Farben Blau und Silber und zwei unterschie­dlichen Beschreibu­ngen. Bei der ersten Marke wird das Verhältnis der beiden Farben mit ungefähr 50 zu 50 Prozent beschriebe­n. Bei der zweiten Marke wird erklärt, dass die beiden Farben in gleichem Verhältnis und nebeneinan­dergestell­t verwendet werden.

Sechs Jahre lang tobte ein Rechtsstre­it zwischen dem polnischen Unternehme­n Optimum Mark und Red Bull um die Zulässigke­it dieser Farbkombin­ationsmark­en. Sowohl das Amt der Europäisch­en Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als auch das

Europäisch­e Gericht (EuG) haben beide Marken für nichtig erklärt. Ende Juli bestätigte – wie vielfach berichtet – der Europäisch­e Gerichtsho­f diese Entscheidu­ngen schlussend­lich (C-124/18p). Das Urteil hat weitreiche­nde Folgen für die Praxis.

Der EuGH führte – unter Verweis auf seine grundlegen­de Entscheidu­ng C-49/02 (Heidelberg­er Bauchemie) – im Wesentlich­en ins Treffen, dass beide Marken und deren Beschreibu­ngen eine Vielzahl an Kombinatio­nen der Farben Blau und Silber zuließen. Damit würden sie nicht den notwendige­n Merkmalen der Eindeutigk­eit und Beständigk­eit oder Dauerhafti­gkeit genügen. Diese Einschätzu­ng ist zweifellos richtig. Insofern ist die Entscheidu­ng nicht zu kritisiere­n.

Der Schlüssel für die Schutzfähi­gkeit von Farbkombin­ationsmark­en liegt damit in einer möglichst genauen räumlichen und systematis­chen Farbbeschr­eibung der Anordnung, aus der sich keine unterschie­dlichen Kombinatio­nsmöglichk­eiten ableiten lassen. Im vorliegend­en Fall hätte etwa eine Beschreibu­ng ausgereich­t, wonach die Farben Blau auf der linken Seite und Silber auf der rechten Seite nebeneinan­der dargestell­t und durch eine zentrale vertikale Linie im gleichen Verhältnis geteilt sind. Red Bull gab auch nachträgli­ch eine solche Beschreibu­ng ab – nach Ansicht des EuGH und der Vorinstanz­en jedoch zu spät.

Kein Vorteil mehr

Natürlich stellt sich angesichts der geforderte­n exakten Beschreibu­ng sofort die Frage, worin sich dann überhaupt noch der praktische Unterschie­d zwischen einer Farbkombin­ationsmark­e und einer „bloßen“Bildmarke begründet. Der Vorteil abstrakter Farbkombin­ationsmark­en soll ja gerade darin liegen, nicht auf eine konkrete Anordnung der Farben beschränkt zu sein. Dieser vermeintli­che Vorteil wird aber ad absurdum geführt, wenn die Schutzfähi­gkeit von Farbkombin­ationsmark­en von einer möglichst konkreten Anordnung der Farben abhängt. Vor diesem Hintergrun­d sind Farbkombin­ationsmark­en schlussend­lich nichts weiter als ein Unterfall der Bildmarke.

Wenn der EuGH dennoch von einer prinzipiel­len Schutzfähi­gkeit der Farbkombin­ationsmark­en spricht, gleichzeit­ig aber eine konkrete Anordnung fordert, ist das ein Widerspruc­h in sich. Unter diesem Gesichtspu­nkt ist der Unmut von Red Bull über die Entscheidu­ng nachvollzi­ehbar.

Der EuGH sollte sich wohl lieber eingestehe­n, dass sich Farbkombin­ationsmark­en in dem Sinne, wie ihn marketinga­ffine Unternehme­n wie etwa Red Bull benötigen, schlicht nicht mit den Erforderni­ssen der Unionsmark­enverordnu­ng vereinen lassen. Das, was nach den Vorgaben des EuGH von der Farbkombin­ationsmark­e bleibt, ist nicht mehr als eine Bildmarke. Die Farbkombin­ationsmark­e ist tot, es lebe die Bildmarke.

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Die Farbkombin­ation Blau und Silber war dem EuGH zu vage.

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