Keine Schonfrist bei Verstößen gegen das Rauchverbot in Wien
Sima kündigt verstärkte Kontrollen an – Wirte müssen mit Strafen ab 800 Euro, im Wiederholungsfall mit bis zu 10.000 Euro rechnen
– Nach dem jahrelangen Wigl-Wogl rund um die Einführung des absoluten Rauchverbots in der Gastronomie werden die Bundesländer die neuen gesetzlichen Bestimmungen ab 1. November unterschiedlich handhaben.
In Wien wird die Einhaltung des Rauchverbots von Magistratsbeamten kontrolliert – konkret vom Marktamt (MA 59) sowie der Gruppe für Sofortmaßnahmen. Koordiniert werden die Einsätze von der Magistratsdirektion, kontrolliert wird neben dem Rauchverbot auch gleich die Einhaltung einer Palette weiterer Vorschriften und Gesetze.
Geht es nach der zuständigen Wiener Stadträtin Ulli Sima (SPÖ), kann es schon bei Halloween-Partys in der Nacht auf den 1. November erste Kontrollbesuche in Lokalen geben. „Schonfrist gibt es keine“, sagte sie. In Wien habe man „schon vor, mit Inkrafttreten des Gesetzes dieses natürlich verstärkt zu kontrollieren“.
Bei Nichteinhaltung des Rauchverbots sind bei der ersten Anzeige 800 Euro fällig, bei Wiederholungstätern beträgt die Höchststrafe 10.000 Euro. Das betrifft laut dem Büro Sima nur Inhaber von Gastronomiebetrieben. Doch auch Personen, die in Lokalen rauchen, können bestraft werden: Diese Verwaltungsübertretung kann mit einer Strafe bis zu 100 Euro geahndet werden. Im Wiederholungsfall können es bis zu 1000 Euro sein, wie das Land Tirol bekanntgab.
Verwarnung statt Strafe
In Innsbruck soll zunächst eher verwarnt und nicht gleich bestraft werden, wie es vom städtischen Amt für Allgemeine Sicherheit hieß. Für die Kontrollen zuständig ist unter anderem die Mobile Überwachungsgruppe (MÜG) der Stadt. Die Polizei selbst habe bei Kontrollen keine „Mitwirkungspflicht“, sie kann laut Landespolizeidirektion aber zur Unterstützung angefordert werden.
Im Bundesland Salzburg wird es keine routinemäßigen Kontrollen geben: Hier beruft sich das Büro von LandeshauptmannStellvertreter Heinrich Schellhorn (Grüne) auf das Tabakgesetz, das keine routinemäßigen Kontrollen zur Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen vorsieht. Bei Meldungen, Beschwerden und Anzeigen – unter anderem von Gewerbebehörde oder Arbeitsinspektorat – würden die Behörden aber tätig werden.
In Kärnten sind Gewerbebehörden und Lebensmittelaufsichtsorgane „im Zuge ihrer Tätigkeit“dafür zuständig, auch auf die Einhaltung des Rauchverbots zu achten. Von den zuständigen Stellen in Oberösterreich, der Steiermark, Vorarlberg und dem Burgenland hieß es ebenfalls, dass es keine ausgewiesenen Schwerpunktkontrollen zum Rauchverbot geben werde.
Im Rathaus von Wiener Neustadt wird zudem darauf verwiesen, dass im Gesetz keine zuständige Behörde für die Kontrolle festgelegt sei. Der Magistrat als Verwaltungsstrafbehörde werde aber jedem angezeigten Verstoß nachgehen. (krud, APA)