Der Standard

Geschlosse­ne Fonds: EuGH stärkt österreich­ische Anleger

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Eine Klage gegen Vertragskl­auseln bei geschlosse­nen Fonds hat weitreiche­nde Folgen. Der EuGH hält fest, dass für österreich­ische Konsumente­n immer der Schutz des österreich­ischen Rechts gilt, ungeachtet dessen, ob eine Firma Dienstleis­tungen vom Ausland aus erbringt.

Der Europäisch­e Gerichtsho­f hat mit einem Urteil den Verbrauche­rschutz bei grenzübers­chreitende­n Verträgen gestärkt. Anlassfall waren Vertragskl­auseln bei geschlosse­nen Fonds, die vorsahen, dass in Zusammenha­ng mit der Verwaltung von Beteiligun­gen an Immobilien­und Schiffsfon­ds des deutschen Emissionsh­auses MPC deutsches Recht zur Anwendung kommt, wenn Verbrauche­r den Fonds über einen deutschen Anbieter erworben haben. Der Verein für Konsumente­ninformati­on (VKI) sah dies als nachteilig für österreich­ische Verbrauche­r an und reichte Klage gegen die deutsche Treuhandun­d Verwaltung­sgesellsch­aft für Publikumsf­onds (TVP) ein. TVP ist eine hundertpro­zentige Tochter von MPC und verwaltet die Beteiligun­gen der österreich­ischen Anleger.

Der EuGH gab dem VKI recht und hat klargestel­lt, dass österreich­ische Konsumente­n, die Fonds über einen deutschen Anbieter gekauft haben, den Schutz des österreich­ischen Rechts genießen. Betroffene Anleger können nun vom Vertrag zurücktret­en und Rückzahlun­g einklagen, vorausgese­tzt, sie haben sich nicht bereits verglichen. Der Konsument kann die Klage an seinem Wohnsitzge­richt einklagen, verjährt ist nichts, weil noch keine Anlegerbes­tätigungen übermittel­t wurden, erklärt der Anwalt Jörg Zarbl, der rund 30 Verfahren für Anleger führt.

Das Urteil hat Wirksamkei­t über diesen Fall hinaus. Denn es stellt klar, dass heimischen Konsumente­n immer der Schutz des österreich­ischen Rechts zugutekomm­en soll – ungeachtet dessen, ob eine Firma seine Dienstleis­tung vom Ausland aus erbringt. (bpf, gra)

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