Geschlossene Fonds: EuGH stärkt österreichische Anleger
Eine Klage gegen Vertragsklauseln bei geschlossenen Fonds hat weitreichende Folgen. Der EuGH hält fest, dass für österreichische Konsumenten immer der Schutz des österreichischen Rechts gilt, ungeachtet dessen, ob eine Firma Dienstleistungen vom Ausland aus erbringt.
Der Europäische Gerichtshof hat mit einem Urteil den Verbraucherschutz bei grenzüberschreitenden Verträgen gestärkt. Anlassfall waren Vertragsklauseln bei geschlossenen Fonds, die vorsahen, dass in Zusammenhang mit der Verwaltung von Beteiligungen an Immobilienund Schiffsfonds des deutschen Emissionshauses MPC deutsches Recht zur Anwendung kommt, wenn Verbraucher den Fonds über einen deutschen Anbieter erworben haben. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) sah dies als nachteilig für österreichische Verbraucher an und reichte Klage gegen die deutsche Treuhandund Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds (TVP) ein. TVP ist eine hundertprozentige Tochter von MPC und verwaltet die Beteiligungen der österreichischen Anleger.
Der EuGH gab dem VKI recht und hat klargestellt, dass österreichische Konsumenten, die Fonds über einen deutschen Anbieter gekauft haben, den Schutz des österreichischen Rechts genießen. Betroffene Anleger können nun vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung einklagen, vorausgesetzt, sie haben sich nicht bereits verglichen. Der Konsument kann die Klage an seinem Wohnsitzgericht einklagen, verjährt ist nichts, weil noch keine Anlegerbestätigungen übermittelt wurden, erklärt der Anwalt Jörg Zarbl, der rund 30 Verfahren für Anleger führt.
Das Urteil hat Wirksamkeit über diesen Fall hinaus. Denn es stellt klar, dass heimischen Konsumenten immer der Schutz des österreichischen Rechts zugutekommen soll – ungeachtet dessen, ob eine Firma seine Dienstleistung vom Ausland aus erbringt. (bpf, gra)