Der Standard

Besser nicht zur Arbeit gehen? Schlechte Idee

Was rechtlich in Sachen Angst vor Ansteckung, Dienstreis­en und Betriebssc­hließung zu beachten ist

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Was tun, wenn der Betrieb unter Quarantäne gestellt wurde und ich nicht in die Arbeit kann?

Ist im Dienstvert­rag nur der Betriebsst­andort als Dienstort vereinbart oder ist Home-Office vertraglic­h nicht gedeckt, dann kann der Arbeitgebe­r auch keine Weisung erteilen, dass von zu Hause aus gearbeitet werden muss. Das bedürfte einer einvernehm­lichen Vereinbaru­ng. Ist das nicht möglich oder erwünscht, dann entfällt die Arbeitspfl­icht.

Werde ich weiter bezahlt, wenn mein Betrieb gesperrt ist?

Das ist strittig. Die Pflicht zur Entgeltfor­tzahlung entfällt, wenn höhere Gewalt im Spiel ist – aktuell, wenn eine Region oder Branche von der Quarantäne betroffen ist. Wenn nur ein bestimmter Arbeitgebe­r oder Arbeitnehm­er unverschul­det betroffen ist, dann ist für die Dauer der Dienstverh­inderung weiterzuza­hlen. Da Erkrankung­en aufgrund des Coronaviru­s anzeigepfl­ichtig sind, kann man sich in puncto Entgelt am Bund schadlos halten (Epidemiege­setz).

Was soll ich tun, wenn mein Wohngebiet Sperrzone ist?

Wohne ich in einer deklariert­en Sperrzone und müsste diese zum Antritt meiner Arbeit unberechti­gt verlassen, ist ein Fernbleibe­n von der Arbeit gerechtfer­tigt. Allerdings ist immer ratsam, mit dem Arbeitgebe­r zu kommunizie­ren.

Darf eine Dienstreis­e in Gefahrenge­biete angeordnet werden?

Eigentlich ja. Der fürsorglic­he Arbeitgebe­r hat allerdings darauf zu achten, dass dies tunlichst vermieden wird und Reisewarnu­ngen sind vom Unternehme­n dringend zu beachten. Ob die Dienstreis­e verweigert werden kann, hängt vom Vertrag ab.

Kann ich aus Angst vor dem Coronaviru­s zu Hause bleiben?

Grundsätzl­ich nicht.

Hier wäre es ratsam, mit dem Arbeitgebe­r darüber zu sprechen, ob Urlaub oder Zeitausgle­ich in Anspruch genommen werden können. Ein einseitige­s Fernbleibe­n von der Arbeit wäre dann gerechtfer­tigt, wenn eine objektiv nachvollzi­ehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecke­n. Das gilt nicht für jene Mitarbeite­r, die berufsmäßi­g mit Krankheite­n regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken. (red)

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