Besser nicht zur Arbeit gehen? Schlechte Idee
Was rechtlich in Sachen Angst vor Ansteckung, Dienstreisen und Betriebsschließung zu beachten ist
Was tun, wenn der Betrieb unter Quarantäne gestellt wurde und ich nicht in die Arbeit kann?
Ist im Dienstvertrag nur der Betriebsstandort als Dienstort vereinbart oder ist Home-Office vertraglich nicht gedeckt, dann kann der Arbeitgeber auch keine Weisung erteilen, dass von zu Hause aus gearbeitet werden muss. Das bedürfte einer einvernehmlichen Vereinbarung. Ist das nicht möglich oder erwünscht, dann entfällt die Arbeitspflicht.
Werde ich weiter bezahlt, wenn mein Betrieb gesperrt ist?
Das ist strittig. Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung entfällt, wenn höhere Gewalt im Spiel ist – aktuell, wenn eine Region oder Branche von der Quarantäne betroffen ist. Wenn nur ein bestimmter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unverschuldet betroffen ist, dann ist für die Dauer der Dienstverhinderung weiterzuzahlen. Da Erkrankungen aufgrund des Coronavirus anzeigepflichtig sind, kann man sich in puncto Entgelt am Bund schadlos halten (Epidemiegesetz).
Was soll ich tun, wenn mein Wohngebiet Sperrzone ist?
Wohne ich in einer deklarierten Sperrzone und müsste diese zum Antritt meiner Arbeit unberechtigt verlassen, ist ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Allerdings ist immer ratsam, mit dem Arbeitgeber zu kommunizieren.
Darf eine Dienstreise in Gefahrengebiete angeordnet werden?
Eigentlich ja. Der fürsorgliche Arbeitgeber hat allerdings darauf zu achten, dass dies tunlichst vermieden wird und Reisewarnungen sind vom Unternehmen dringend zu beachten. Ob die Dienstreise verweigert werden kann, hängt vom Vertrag ab.
Kann ich aus Angst vor dem Coronavirus zu Hause bleiben?
Grundsätzlich nicht.
Hier wäre es ratsam, mit dem Arbeitgeber darüber zu sprechen, ob Urlaub oder Zeitausgleich in Anspruch genommen werden können. Ein einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wäre dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Das gilt nicht für jene Mitarbeiter, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken. (red)