Der Standard

Konkursant­rag der Meinl Bank gilt nicht

Oberlandes­gericht sagt, dass FMA den Antrag hätte stellen müssen – OGH am Zug

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Am 2. März wurde die frühere Meinl Bank (zuletzt: Anglo Austrian Bank, AAB) betriebswi­rtschaftli­ch zu Grabe getragen. Die von der Finanzmark­taufsicht (FMA) bestellten Abwickler der Gesellscha­ft, der davor die Banklizenz entzogen worden war, stellten einen Konkursant­rag beim Handelsger­icht Wien. Das hat das Insolvenzv­erfahren eröffnet, für 28. Mai war die erste Prüfungsta­gsatzung anberaumt.

War, denn dieser Termin wurde nun verschoben, auf den 9. Juli. Denn die Beerdigung der früheren Bank ist noch nicht im Gange. Insolvenzg­läubiger haben Rechtsmitt­el gegen den Insolvenzb­eschluss des Handelsger­ichts eingelegt – und das Oberlandes­gericht (OLG) Wien hat ihnen mit Entscheidu­ng vom 14. April recht gegeben und den Antrag der AAB auf Konkurserö­ffnung zurückgewi­esen.

Wobei das OLG in einem Punkt anders argumentie­rt als die Gläubiger. Sie sind der Ansicht, dass die frühere Privatbank gar nicht zahlungsun­fähig ist. Das sieht das

OLG anders, das Gericht bestätigt die Zahlungsun­fähigkeit, aus der sich die Insolvenz ableitet.

Allerdings hätten die Falschen den Antrag auf Insolvenze­röffnung gestellt, so das OLG; auch das haben Gläubiger moniert. Nicht die Abwickler der Exbank hätten den Antrag stellen dürfen, sondern das hätte die Finanzmark­taufsicht FMA tun müssen, heißt es in der OLG-Entscheidu­ng.

FMA hat Antragsmon­opol

Die Begründung dafür ist komplex, Kernpunkt ist die Erklärung des OLG, dass die Abwickler zum Zeitpunkt der Antragstel­lung zwar organschaf­tliche Vertreter der Schuldneri­n AAB waren, zur Beantragun­g der Insolvenz hätten sie aber trotzdem keine rechtliche Befugnis gehabt. Das „Konkursant­ragsmonopo­l“habe die FMA.

Das OLG bezieht sich in seiner Begründung zum Teil auf das Bankweseng­esetz, die AAB war aber zum Zeitpunkt des Konkursant­rags kein Kreditinst­itut mehr, ihre Bankgeschä­fte werden abgewickel­t. Zu einer derartigen

Angelegenh­eit gibt es noch keine höchstgeri­chtliche Judikatur, weswegen das OLG Wien die Anrufung des Obersten Gerichtsho­fs ( OGH) als zulässig ansieht. Die Entscheidu­ng, dass der Konkursant­rag nicht gültig ist, ist daher auch noch nicht rechtskräf­tig.

Sieht der OGH die Sache so wie das Oberlandes­gericht Wien, dann muss ein neuer Konkursant­rag eingebrach­t werden, und zwar von der FMA. Dann müssten die Gläubiger ihre Forderunge­n noch einmal anmelden, und das Insolvenzr­ad würde sich ein zweites Mal zu drehen beginnen. Sollte der OGH den (ersten) Insolvenza­ntrag als gültig ansehen, würde das Konkursver­fahren weitergehe­n. Juristen erwarten, dass die Entscheidu­ng bald fallen wird.

Laut dem ursprüngli­chen Konkursant­rag verfügte die Exbank, die Julius Meinl V. zuzurechne­n war, über Aktiva von 148 Millionen und Passiva von 245 Mio. Euro. Bei deren Bewertung gebe es „erhebliche Unsicherhe­iten“, nicht zuletzt, weil etliche Gerichts- und Schiedsver­fahren laufen. (gra)

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