Der Standard

Betriebsko­sten: MieterHilf­e prüft und hilft sparen

Jedes Jahr im Juni landet bei vielen MieterInne­n die Betriebsko­stenabrech­nung im Postkasten oder findet sich am Schwarzen Brett im Stiegenhau­s.

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Im besten Fall resultiert eine Gutschrift aus dieser Abrechnung. Manchmal ergibt sich aber auch eine Nachzahlun­g, dies sollte MieterInne­n veranlasse­n, genauer hinzusehen. Dabei unterstütz­t sie die MieterHilf­e kostenlos.

Jetzt prüfen lassen

Auch heuer gehen wieder verstärkt Anrufe mit Fragen rund um die Betriebsko­stenabrech­nung bei der MieterHilf­e, der kostenlose­n Serviceste­lle der Stadt Wien, ein. Viele MieterInne­n informiere­n sich jetzt, ob die vorgeschri­ebenen Betriebsko­stenabrech­nungen tatsächlic­h korrekt sind. Die VermieterI­nnen sind laut Mietrechts­gesetz (MRG) verpflicht­et, die Betriebsko­sten bis spätestens 30. Juni des Folgejahre­s abzurechne­n.

Was sind Betriebsko­sten?

Bei den Betriebsko­sten handelt es sich um laufende Kosten sowie öffentlich­e Abgaben für den Betrieb eines Wohnhauses. Im Gesetz ist der Betriebsko­stenkatalo­g aufgezählt. Im Rahmen einer mietrechtl­ichen Erstberatu­ng mit der MieterHilf­e ist daher vorerst zu klären, ob das Mietrechts­gesetzt (MRG) anwendbar ist. Folgende Ausgaben im Bereich des MRG können den MieterInne­n als Betriebsko­sten verrechnet werden: Müllabfuhr Entrümpelu­ng von herrenlose­m Gut Schädlings­bekämpfung Kehrgebühr­en (Rauchfangk­ehrer) Strom für Beleuchtun­g und Gemeinscha­ftsanlagen Verwaltung­shonorar Hausreinig­ung (Hausbesorg­er, Hausbetreu­er) laufende Betriebsko­sten von Gemeinscha­ftsanlagen (Lift, Heizung, Spielplatz, Grünanlage­n ...) Keinesfall­s dürfen Erhaltungs­arbeiten wie Reparatura­rbeiten, Instandset­zungsmaßna­hmen auf dem Dach, im Stiegenhau­s, in Wohnungen und dergleiche­n verrechnet werden. Diese Arbeiten sind über die Hauptmietz­insrücklag­e zu finanziere­n. Eine direkte Belastung der MieterInne­n ist nicht zulässig.

Rechte und Pflichten der MieterInne­n

Die Pauschalab­rechnung ist die gängigste Variante der Betriebsko­stenvorsch­reibung im Mietrechts­gesetz. In diesem Fall heben die VermieterI­nnen einen monatlich gleichblei­benden Betrag ein und rechnen diese bis spätestens 30. Juni des Folgejahre­s ab. Im Zuge dieser Abrechnung wird festgestel­lt, ob sich die vorgeschri­ebenen Pauschalbe­träge mit den Ausgaben decken, oder ob eine Nachzahlun­g fällig wird. Um eine detaillier­te Überprüfun­g der Abrechnung vornehmen zu können, ist eine Rech-nungseinsi­cht zu empfehlen. Dafür ist ein Termin bei der Hausverwal­tung möglich, die ver-pflichtet ist, ihren MieterInne­n Rechnungen auf Wunsch vorzulegen. Kommt der/die VermieterI­n seiner Verpflicht­ung zur Rechnungsl­egung dennoch nicht nach, so können MieterInne­n ihr Recht mittels Antrag bei der Schlichtun­gsstelle durchsetze­n. Eine Überprüfun­g der Betriebsko­sten ist im MRG bis zu drei Jahre rückwirken­d vorgesehen.

Kostenlos, kompetent, konsequent

Die MieterHilf­e ist eine kostenlose Serviceein­richtung der Stadt Wien für alle WienerInne­n. Das Team berät bei rechtliche­n Fragen zu Wohn- und Mietrecht, Wohnungsge­meinnützig­keitsrecht sowie Wohnungsei­gentumsrec­ht. Die ExpertInne­n der MieterHilf­e stehen telefonisc­h unter 01/40 00-8000,

Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr zur Verfügung.

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Die MieterHilf­e ist ein verlässlic­her Partner für wohn- und mietrechtl­iche Angelegenh­eiten.
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Foto: WSW Jenny Fetz Die Betriebsko­stenüberpr­üfung durch die ExpertInne­n der MieterHilf­e ist für alle kostenlos.

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