Betriebskosten: MieterHilfe prüft und hilft sparen
Jedes Jahr im Juni landet bei vielen MieterInnen die Betriebskostenabrechnung im Postkasten oder findet sich am Schwarzen Brett im Stiegenhaus.
Im besten Fall resultiert eine Gutschrift aus dieser Abrechnung. Manchmal ergibt sich aber auch eine Nachzahlung, dies sollte MieterInnen veranlassen, genauer hinzusehen. Dabei unterstützt sie die MieterHilfe kostenlos.
Jetzt prüfen lassen
Auch heuer gehen wieder verstärkt Anrufe mit Fragen rund um die Betriebskostenabrechnung bei der MieterHilfe, der kostenlosen Servicestelle der Stadt Wien, ein. Viele MieterInnen informieren sich jetzt, ob die vorgeschriebenen Betriebskostenabrechnungen tatsächlich korrekt sind. Die VermieterInnen sind laut Mietrechtsgesetz (MRG) verpflichtet, die Betriebskosten bis spätestens 30. Juni des Folgejahres abzurechnen.
Was sind Betriebskosten?
Bei den Betriebskosten handelt es sich um laufende Kosten sowie öffentliche Abgaben für den Betrieb eines Wohnhauses. Im Gesetz ist der Betriebskostenkatalog aufgezählt. Im Rahmen einer mietrechtlichen Erstberatung mit der MieterHilfe ist daher vorerst zu klären, ob das Mietrechtsgesetzt (MRG) anwendbar ist. Folgende Ausgaben im Bereich des MRG können den MieterInnen als Betriebskosten verrechnet werden: Müllabfuhr Entrümpelung von herrenlosem Gut Schädlingsbekämpfung Kehrgebühren (Rauchfangkehrer) Strom für Beleuchtung und Gemeinschaftsanlagen Verwaltungshonorar Hausreinigung (Hausbesorger, Hausbetreuer) laufende Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen (Lift, Heizung, Spielplatz, Grünanlagen ...) Keinesfalls dürfen Erhaltungsarbeiten wie Reparaturarbeiten, Instandsetzungsmaßnahmen auf dem Dach, im Stiegenhaus, in Wohnungen und dergleichen verrechnet werden. Diese Arbeiten sind über die Hauptmietzinsrücklage zu finanzieren. Eine direkte Belastung der MieterInnen ist nicht zulässig.
Rechte und Pflichten der MieterInnen
Die Pauschalabrechnung ist die gängigste Variante der Betriebskostenvorschreibung im Mietrechtsgesetz. In diesem Fall heben die VermieterInnen einen monatlich gleichbleibenden Betrag ein und rechnen diese bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ab. Im Zuge dieser Abrechnung wird festgestellt, ob sich die vorgeschriebenen Pauschalbeträge mit den Ausgaben decken, oder ob eine Nachzahlung fällig wird. Um eine detaillierte Überprüfung der Abrechnung vornehmen zu können, ist eine Rech-nungseinsicht zu empfehlen. Dafür ist ein Termin bei der Hausverwaltung möglich, die ver-pflichtet ist, ihren MieterInnen Rechnungen auf Wunsch vorzulegen. Kommt der/die VermieterIn seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung dennoch nicht nach, so können MieterInnen ihr Recht mittels Antrag bei der Schlichtungsstelle durchsetzen. Eine Überprüfung der Betriebskosten ist im MRG bis zu drei Jahre rückwirkend vorgesehen.
Kostenlos, kompetent, konsequent
Die MieterHilfe ist eine kostenlose Serviceeinrichtung der Stadt Wien für alle WienerInnen. Das Team berät bei rechtlichen Fragen zu Wohn- und Mietrecht, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht sowie Wohnungseigentumsrecht. Die ExpertInnen der MieterHilfe stehen telefonisch unter 01/40 00-8000,
Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr zur Verfügung.