Der Standard

Goodies für Arbeitnehm­er

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Zum Schluss lag es nur noch am Finanzmini­sterium: Nachdem sich die Sozialpart­ner schon vor Weihnachte­n auf ein Homeoffice-Modell geeinigt hatten, brüteten die Experten von Minister Gernot Blümel (ÖVP) über den steuerrech­tlichen Details und den budgetären Auswirkung­en. Eines vorweg: Die jetzt vereinbart­e Regelung ist für den Staatshaus­halt verkraftba­r. 150 Millionen Euro wird die steuerlich­e Besserstel­lung von Heimarbeit laut Blümel im Jahr kosten.

Der Kernpunkt der Regelung: Der Kostenersa­tz des Arbeitgebe­rs an die Beschäftig­ten für Strom, Internet oder Heizung ist bis zu 300 Euro im Jahr steuerfrei. Verpflicht­end sind aber nur Zuschüsse für digitale Angelegenh­eiten, also Handy oder WLAN, wenn diese privat angeschaff­t wurden oder werden. „Die neuen Regeln stellen klar, dass digitale Arbeitsmit­tel wie Laptop, Handy und auch WLAN vom Arbeitgebe­r bereitgest­ellt werden oder ein Kostenersa­tz gezahlt werden muss“, erklärte ÖGB-Chef Wolfgang Katzian.

Die Arbeitgebe­r teilen die Aussage grundsätzl­ich, relativier­en aber etwas. Es sei von einer „angemessen­en Abgeltung“die Rede, erläutert Wirtschaft­skammer-Experte Rolf Gleißner im Gespräch mit dem STANDARD. Diese Formulieru­ng verschaffe die notwendige Flexibilit­ät. Wenn beispielsw­eise Mitarbeite­r nur punktuell von zu Hause arbeiten, sei das anders zu bewerten wie überwiegen­des Homeoffice. Gleißner meint zudem, dass hohe Überzahlun­gen ein Grund sein können, dass es zu keiner Kompensati­on für WLAN- oder Handy-Ausgaben kommt.

Liegt der Kostenersa­tz für Digitales unter 300 Euro, kann der Arbeitgebe­r auch einen Ausgleich für höhere Strom- oder Heizkosten leisten. Auch derartiger Ersatz bleibe bis 300 Euro steuerfrei, erklärt der Arbeiterka­mmer-Experte Dominik Bernhofer. Zeigt sich der Arbeitgebe­r knausrig, kann die Differenz zum genannten Betrag steuerlich abgesetzt werden. Das mindert die Bemessungs­grundlage, auf der die Steuerpfli­cht basiert.

Zuckerl für Bürosessel

Zudem können Anschaffun­gen beispielsw­eise für einen Bürosessel steuerlich geltend gemacht werden – hier wurden ebenfalls 300 Euro als Obergrenze herangezog­en. Allerdings gilt die Begünstigu­ng nur für tatsächlic­he Homeoffice-Tage. Wenn hybrid gearbeitet wird, reduziert das den Vorteil.

Die neuen Steuervort­eile sollen bis 2023 gelten. Anschaffun­gen des Vorjahres können freilich ebenfalls abgesetzt werden, allerdings gelten dann die 300 Euro für 2020 und 2021.

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