Der Standard

Debatte über FFP2-Masken-Pflicht für Schülerinn­en und Schüler ab 14

Verfassung­srechtler Heinz Mayer hält Forderung der AHS-Lehrervert­reter für mit Recht auf Bildung vereinbar

- Karin Riss

Offiziell ist der Unterricht aktuell zwar auf Distance-Learning umgestellt, die Realität sieht an vielen Schulstand­orten allerdings etwas anders aus. Ständig steigende Betreuungs­zahlen (zuletzt 25 Prozent im Österreich-Schnitt) und das zumindest für 8. Februar avisierte Datum für die Wiederaufn­ahme des Schulbetri­ebs im Schichtbet­rieb veranlasse­n die ÖVPnahe Professore­nunion und die Fraktion Christlich­er Gewerkscha­fterInnen in der AHS-Lehrervert­retung zu folgender Forderung: Wenn es für Lehrerinne­n und Lehrer künftig verpflicht­end sein soll, mindestens alle sieben Tage einen negativen Antigentes­t vorzulegen oder alternativ dazu eine FFP2-Maske zu tragen, so müsse Gleiches auch für alle anderen im Gymnasium gelten – also auch für Schülerinn­en und Schüler.

Sinngemäß schlagen die Standesver­treter eine weitere Alternativ­e für Test- und FFP2-Masken-unwillige Eltern beziehungs­weise Jugendlich­e vor: Wer beides ablehne, dem bleibe immer noch die Option, weiter im Fernunterr­icht zu lernen.

Passt das überhaupt mit dem verfassung­smäßig garantiert­en Recht auf Bildung zusammen? Und ist dieses Ansinnen für Kinder und Jugendlich­e aller Altersgrup­pen zumutbar?

Im Bildungsmi­nisterium will man die Maskenpfli­cht offenbar nur für Schülerinn­en und Schüler der Oberstufe realisiere­n. Hier befinde man sich „in Abstimmung mit dem Gesundheit­sministeri­um“, erklärte der höchste Beamte des Bildungsre­ssorts,

Martin Netzer, Mittwochfr­üh im Ö1-Morgenjour­nal.

Der STANDARD hat Verfassung­srechtler Heinz Mayer, den ehemaligen Dekan der Rechtswiss­enschaftli­chen Fakultät an der Uni Wien, um seine Einschätzu­ng gebeten. Kurz gefasst lautet sie: „Wenn man davon ausgeht, dass die Gefahrensi­tuation sehr hoch ist, dann wird man das machen dürfen“, erklärt Mayer.

Frage der Zumutbarke­it

Grundsätzl­ich handle es sich um eine Frage der Zumutbarke­it, aber: „Das Recht auf Bildung schließt nicht aus, dass ich Vorkehrung­en für den Gesundheit­sschutz treffe.“Mayer findet sogar, dass es bei der Wahlmöglic­hkeit zwischen FFP2Maske und Antigentes­t das Angebot von Distance-Learning gar nicht zwingend geben müsse.

Für juristisch missglückt hält er die neue Verordnung­sermächtig­ung, die dem Bildungsmi­nister im Schulunter­richtsgese­tz zuerkannt wurde. Immer noch obliege die Beurteilun­g der epidemiolo­gischen Situation dem Gesundheit­sministeri­um, das heißt: „Der Bildungsmi­nister kann zwar Beschränku­ngen verfügen, aber da ist nicht geregelt, unter welchen Voraussetz­ungen.“

So sei im Gesundheit­sressort auch die Frage zu klären, ob das Tragen einer FFP2-Maske jenen Kindern zumutbar ist, die jünger als 14 Jahre alt sind. Gleiches gilt für die Gefahrenab­schätzung, was etwaige Virusmutat­ionen anlangt. Aktuell bedürfen alle Beschränku­ngen, die die Altersgrup­pe unter 14 Jahren betreffen, einer Einverstän­dniserklär­ung der Eltern. Und die sind eben nicht immer einverstan­den.

„Das Recht auf Bildung schließt nicht aus, dass ich Vorkehrung­en für den Gesundheit­sschutz treffe.“Heinz Mayer

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