Debatte über FFP2-Masken-Pflicht für Schülerinnen und Schüler ab 14
Verfassungsrechtler Heinz Mayer hält Forderung der AHS-Lehrervertreter für mit Recht auf Bildung vereinbar
Offiziell ist der Unterricht aktuell zwar auf Distance-Learning umgestellt, die Realität sieht an vielen Schulstandorten allerdings etwas anders aus. Ständig steigende Betreuungszahlen (zuletzt 25 Prozent im Österreich-Schnitt) und das zumindest für 8. Februar avisierte Datum für die Wiederaufnahme des Schulbetriebs im Schichtbetrieb veranlassen die ÖVPnahe Professorenunion und die Fraktion Christlicher GewerkschafterInnen in der AHS-Lehrervertretung zu folgender Forderung: Wenn es für Lehrerinnen und Lehrer künftig verpflichtend sein soll, mindestens alle sieben Tage einen negativen Antigentest vorzulegen oder alternativ dazu eine FFP2-Maske zu tragen, so müsse Gleiches auch für alle anderen im Gymnasium gelten – also auch für Schülerinnen und Schüler.
Sinngemäß schlagen die Standesvertreter eine weitere Alternative für Test- und FFP2-Masken-unwillige Eltern beziehungsweise Jugendliche vor: Wer beides ablehne, dem bleibe immer noch die Option, weiter im Fernunterricht zu lernen.
Passt das überhaupt mit dem verfassungsmäßig garantierten Recht auf Bildung zusammen? Und ist dieses Ansinnen für Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen zumutbar?
Im Bildungsministerium will man die Maskenpflicht offenbar nur für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe realisieren. Hier befinde man sich „in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium“, erklärte der höchste Beamte des Bildungsressorts,
Martin Netzer, Mittwochfrüh im Ö1-Morgenjournal.
Der STANDARD hat Verfassungsrechtler Heinz Mayer, den ehemaligen Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an der Uni Wien, um seine Einschätzung gebeten. Kurz gefasst lautet sie: „Wenn man davon ausgeht, dass die Gefahrensituation sehr hoch ist, dann wird man das machen dürfen“, erklärt Mayer.
Frage der Zumutbarkeit
Grundsätzlich handle es sich um eine Frage der Zumutbarkeit, aber: „Das Recht auf Bildung schließt nicht aus, dass ich Vorkehrungen für den Gesundheitsschutz treffe.“Mayer findet sogar, dass es bei der Wahlmöglichkeit zwischen FFP2Maske und Antigentest das Angebot von Distance-Learning gar nicht zwingend geben müsse.
Für juristisch missglückt hält er die neue Verordnungsermächtigung, die dem Bildungsminister im Schulunterrichtsgesetz zuerkannt wurde. Immer noch obliege die Beurteilung der epidemiologischen Situation dem Gesundheitsministerium, das heißt: „Der Bildungsminister kann zwar Beschränkungen verfügen, aber da ist nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen.“
So sei im Gesundheitsressort auch die Frage zu klären, ob das Tragen einer FFP2-Maske jenen Kindern zumutbar ist, die jünger als 14 Jahre alt sind. Gleiches gilt für die Gefahrenabschätzung, was etwaige Virusmutationen anlangt. Aktuell bedürfen alle Beschränkungen, die die Altersgruppe unter 14 Jahren betreffen, einer Einverständniserklärung der Eltern. Und die sind eben nicht immer einverstanden.
„Das Recht auf Bildung schließt nicht aus, dass ich Vorkehrungen für den Gesundheitsschutz treffe.“Heinz Mayer