Nicht allein der Geburtsort
In einem großen Land mit wenigen Nachbarn hat ein striktes Geburtsortsprinzip für den Erwerb der Staatsbürgerschaft eine gewisse Berechtigung. Aber auch in den USA führt das „ius soli“zu Problemen wie etwa einer regen Schwangerschaftsmigration: Werdende Mütter versuchen, über eine Geburt auf amerikanischem Boden einen Anker für die Einbürgerung der ganzen Familie zu gewinnen. Dabei gefährden sie oft die eigene Gesundheit und die ihres Kindes.
In einem Binnenland wie Österreich wäre das noch einfacher. Das wäre nicht nur riskant, sondern auch unfair. Die Geburt in Österreich sollte ein Faktor für das Recht auf Einbürgerung sein, aber nicht der entscheidende. Warum soll ein Kind, das erst mit sechs Monaten ins Land kam und dann hier aufwächst, weniger Anrecht haben als eines, das hier geboren wurde, aber sonst weniger Verbindungen zu Österreich hat?
In der EU verfolgt kein Staat ein reines Geburtsortsprinzip: In Deutschland müssen die Eltern acht Jahre vor der Geburt rechtmäßig im Land leben; in Frankreich gilt es nur für die zweite im Land geborene Generation.
Für ein Bleiberecht der zwölfjährigen Tina spricht, dass sie hier völlig integriert und in Georgien ziemlich fremd ist, nicht die Geburt in Österreich. Wir brauchen dringend ein liberaleres Einbürgerungsrecht, ein Geburtsortautomatismus ist allerdings der falsche Weg dorthin.