Der Standard

Nicht allein der Geburtsort

- Eric Frey

In einem großen Land mit wenigen Nachbarn hat ein striktes Geburtsort­sprinzip für den Erwerb der Staatsbürg­erschaft eine gewisse Berechtigu­ng. Aber auch in den USA führt das „ius soli“zu Problemen wie etwa einer regen Schwangers­chaftsmigr­ation: Werdende Mütter versuchen, über eine Geburt auf amerikanis­chem Boden einen Anker für die Einbürgeru­ng der ganzen Familie zu gewinnen. Dabei gefährden sie oft die eigene Gesundheit und die ihres Kindes.

In einem Binnenland wie Österreich wäre das noch einfacher. Das wäre nicht nur riskant, sondern auch unfair. Die Geburt in Österreich sollte ein Faktor für das Recht auf Einbürgeru­ng sein, aber nicht der entscheide­nde. Warum soll ein Kind, das erst mit sechs Monaten ins Land kam und dann hier aufwächst, weniger Anrecht haben als eines, das hier geboren wurde, aber sonst weniger Verbindung­en zu Österreich hat?

In der EU verfolgt kein Staat ein reines Geburtsort­sprinzip: In Deutschlan­d müssen die Eltern acht Jahre vor der Geburt rechtmäßig im Land leben; in Frankreich gilt es nur für die zweite im Land geborene Generation.

Für ein Bleiberech­t der zwölfjähri­gen Tina spricht, dass sie hier völlig integriert und in Georgien ziemlich fremd ist, nicht die Geburt in Österreich. Wir brauchen dringend ein liberalere­s Einbürgeru­ngsrecht, ein Geburtsort­automatism­us ist allerdings der falsche Weg dorthin.

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