Der Standard

Schluckimp­fung

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„Gemäß § 19 Abs. 3 WeinG 2009 in der geltenden Fassung dürfen gesundheit­sbezogene Angaben nur dann verwendet werden, wenn sie der EU-Verordnung Nr. 1924/ 2006 über nährwert- oder gesundheit­sbezogene Angaben über Lebensmitt­el entspreche­n (...). Die Angabe ‚Schluckimp­fung‘ ist schon auf Grund des Wortlautes gesundheit­sbezogen und ist damit unzulässig bzw. ergibt sich daraus die Rechtswidr­igkeit des Begriffes ‚Schluckimp­fung‘ in Zusammenha­ng mit sämtlichen Arten des Inverkehrb­ringens oder Bewerbens von Wein.“

Wos is ? Wen ham s’ g’impft? Mit an Wein ? – Nix is’. Die „Bundeskell­ereiinspek­tion“hat 2000 Flaschen Weißen Cuvée vom Wiener Bioweingut Lenikus versiegelt, weil auf den Etiketten die Bezeichnun­g „Schluckimp­fung“stand. Martin Lenikus, Immobilien­unternehme­r, der in den besten Lagen Wiens einiges an Rieden besitzt, wollte in Corona-Zeiten (zusammen mit der Bezirkszei­tung) etwas

Hamur (Humor) zeigen. „Schluckimp­fung“eben. Und außerdem: „Wiener Jaukerl“. Letzteres, ein Wiener Dialektaus­druck für „Injektion“, blieb unbeanstan­det (oder unverstand­en). Die Bundeskell­ereiinspek­tion im Landwirtsc­haftsminis­terium zeigt leicht säuerlich Verständni­s für den „Marketing-Gag“, bedauert aber, nicht anders handeln zu können. Es könnte ja jemand glauben, solang so a süffiges Tröpferl gedeiht, sei er gegen irgendwas

geimpft. Sechts, Leutln, so war’s anno Corona in Wien.

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