Der Standard

Tücken und Lücken der 3G-Ordnung

Die ab 1. November geltende 3G-Verordnung für Arbeitsplä­tze, Sportstätt­en und Weihnachts­märkte lässt Fragen offen. Klar ist, dass Arbeitgebe­r sensible Daten nicht aufheben dürfen.

- FRAGE & ANTWORT: Luise Ungerboeck

Für Angestellt­e im Handel dürfte die neue Covid-19-Schutzmaßn­ahmen-Verordnung vermutlich nur kurzfristi­g Erleichter­ung bringen. Sie werden ab 1. November von der Maskenpfli­cht befreit – sofern sie einen 3G-Nachweis erbringen, also belegen können, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Abhängig von der epidemiolo­gischen Lage – im Fachjargon heißt das in begründete­n Fällen – können die Behörden strengere Maßnahmen verhängen. Unabhängig davon bleibt die FFP2-Maske für Kunden in Supermärkt­en, Apotheken und Öffis obligatori­sch. Am Arbeitspla­tz, also in Unternehme­n, sieht die neue Verordnung einiges an Klarstellu­ngen vor, es bleiben aber auch offene Fragen.

Frage:

Darf Dienstnehm­ern der Zutritt zu Betriebsst­ätten verwehrt werden, wenn kein 3G-Nachweis vorgelegt wird?

Antwort: Ja, in so einem Fall ist aber „ausnahmswe­ise“ein Antigentes­t in Eigenanwen­dung unter Aufsicht des Betriebsin­habers durchzufüh­ren, heißt es in der Verordnung. Den 3GNachweis haben die Dienstnehm­erinnen und Dienstnehm­er jederzeit mit sich zu führen und gegebenenf­alls vorzulegen.

Frage: Müssen Dienstgebe­r Listen führen und den 3G-Status jedes einzelnen Beschäftig­ten erfassen?

Antwort: Nein, müssen sie nicht, dürfen sie auch nicht. Der 3G-Nachweis ist zwar Voraussetz­ung für den Zutritt, und der Dienstgebe­r darf Arbeitnehm­er ohne Nachweis nicht einlassen, kontrollie­ren muss er aber nur stichprobe­nartig. Auch Schwerpunk­tkontrolle­n seien möglich, sagen Rechtsexpe­rten.

Frage:

Dürfen Dienstgebe­r im Zusammenha­ng mit dem 3G-Status sensible personenbe­zogene Daten elektronis­ch erfassen?

Antwort: Ja und nein. Sie dürfen den 3G-Status erfassen und die Identität feststelle­n, diese Nachweise aber nicht aufbewahre­n, sagt Arbeitsund Sozialrech­tsexperte Martin

Gruber-Risak von der Uni Wien. „Mailen und Speichern von Nachweisen ist ausdrückli­ch verboten.“Laut Verordnung ist der Inhaber oder Verantwort­liche einer Bewahrung

triebsstät­te ermächtigt, Name, Geburtsdat­um, Gültigkeit bzw. Gültigkeit­sdauer des Nachweises sowie Barcode bzw. QR-Code abzufragen. „Eine Vervielfäl­tigung oder Aufbe

der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltend­en personenbe­zogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdat­en ... ebenso unzulässig wie die Verarbeitu­ng der im Rahmen der Identitäts­feststellu­ng erhobenen Daten“, heißt es wörtlich in der ab 1. November geltenden Verordnung. Über das Contact-Tracing hinausgehe­nde Daten dürfen also nicht gespeicher­t oder aufbewahrt werden.

Frage:

Müssen Angestellt­e ihren 3GNachweis elektronis­ch übermittel­n?

Antwort: Nein, müssen sie nach dem Wortlaut der Verordnung nicht. Die elektronis­che Übermittlu­ng halten Arbeitsrec­htsexperte­n für extrem heikel, denn diese sensiblen Daten dürfen eben nicht gespeicher­t werden. Sie müssten also sofort wieder gelöscht werden, auch von Festplatte­n.

Frage:

Ist der Zeitaufwan­d für regelmäßig­e PCR-Tests Arbeitszei­t, oder ist das in der Freizeit zu erledigen?

Antwort: Darüber gibt die Verordnung keine Auskunft. Dieser Punkt sorgte unter den Sozialpart­nern lange Zeit für Zank. Seit der Generalkol­lektivvert­rag Ende August ausgelaufe­n ist, ist es mangels Neuregelun­g wieder Privatzeit, was in ländlichen Regionen mit unzureiche­nder Testinfras­truktur problemati­sch sein kann. Im Rahmen seiner Dienstpfli­cht sei der Angestellt­e zur Einhaltung von 3G verpflicht­et, daher seien die dazugehöri­gen Tests wohl in der Privatzeit zu erbringen, sagt ein namhafter Arbeitsrec­htler, der nicht genannt werden will. Strafen gibt es für Dienstnehm­er (bis zu 500 Euro) wie Dienstgebe­r (bis zu 3600).

Frage:

Kann der Dienstgebe­r Angestellt­e verpflicht­en, zusätzlich zur Impfung eine FFP2-Maske zu tragen?

Antwort: Im Allgemeine­n nicht, in begründete­n Fällen aber schon. Es hängt vom epidemiolo­gischen Geschehen ab. Bei steigenden Infektions­zahlen können die Behörden auch kurzfristi­g strengere Vorschrift­en erlassen.

 ?? ?? Den 3G-Nachweis zu kontrollie­ren und zu scannen, erlaubt der Gesetzgebe­r. Gespeicher­t werden dürfen sensible Daten nicht.
Den 3G-Nachweis zu kontrollie­ren und zu scannen, erlaubt der Gesetzgebe­r. Gespeicher­t werden dürfen sensible Daten nicht.

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