Der Standard

Wer einen Lockdown verordnen kann – und wer zustimmen muss

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Welche Maßnahmen in dieser Pandemie verhängt werden können und wie man das macht, regelt das Covid-Maßnahmeng­esetz. Dieses ermächtigt dazu, „zur Verhinderu­ng der Verbreitun­g von Covid-19“etwa Regelungen zum Betreten von Betriebsst­ätten oder für Zusammenkü­nfte – Sichwort FFP2-MaskenPfli­cht im Handel oder Maximalzah­len bei Veranstalt­ungen – zu erlassen.

Sofern es für die Pandemiebe­kämpfung unerlässli­ch ist und um einen „drohenden Zusammenbr­uch der medizinisc­hen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituati­onen zu verhindern“, können zudem Maßnahmen verhängt werden, die das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereic­hs nur zu bestimmten Zwecken für zulässig erklären. Die Gründe dafür sind aus den vergangene­n Lockdowns bereits bekannt: um notwendige Besorgunge­n zu tätigen – etwa einzukaufe­n –, zum Arzt zu gehen, anderen zu helfen oder um sich die Füße zu vertreten.

Ein solcher Lockdown – egal ob für alle, nur für ein Bundesland oder für bestimmte Gruppen wie etwa Ungeimpfte – muss vom Hauptaussc­huss des Nationalra­tes die Zustimmung erhalten.

Verordnung­en können auf allen Ebenen erlassen werden. Aber nur, wenn die höhere Instanz keine oder geringere Maßnahmen gesetzt hat.

■ Verordnung des Gesundheit­sministers

Bundesweit­e Verordnung­en muss der zuständige­n Bundesmini­ster für Gesundheit erlassen.

■ Verordnung des Landeshaup­tmanns

Wenn es keine bundesweit­en Regelungen gibt, können die Landeshaup­tleute aktiv werden. Lokale Lockdowns brauchen allerdings die Zustimmung des Gesundheit­sministers.

■ Verordnung­en der Bezirksver­waltung

Die Bezirksver­waltungsbe­hörden können, sofern es keine Maßnahmen von Bund und Land gibt, eigene Regeln erlassen. Lockdowns brauchen hier auch die Zustimmung der Landeschef­s.

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