Der Standard

Was das Wohnpaket bringt

Die Bundesregi­erung will den Wohnbau ankurbeln und die Eigentumsq­uote erhöhen – dafür wird nun einerseits viel Geld in die Hand genommen, und anderersei­ts gibt es steuerlich­e Anreize. Ein Überblick.

- FRAGE & ANTWORT: Martin Putschögl, Franziska Zoidl

Der Wohnbau ist in den letzten Jahren angesichts hoher Preise, gestiegene­r Zinsen und weniger Verkäufe ins Straucheln gekommen. Das will die Bundesregi­erung nun ändern und nimmt dafür ordentlich Geld in die Hand.

Frage: Was genau beinhaltet das Wohnpaket?

Antwort: Eine Milliarde Euro fließt in den geförderte­n Wohnbau, damit sollen jeweils 10.000 neue Mietbzw. Eigentumsw­ohnungen entstehen und 5000 Wohnungen saniert werden. Beschlosse­n wurde außerdem eine Befreiung von diversen Nebenkoste­n beim Haus- oder Wohnungska­uf und eine erneute Aufstockun­g des „Wohnschirm­s“um 60 Millionen Euro. Außerdem können thermisch-energetisc­he Sanierunge­n künftig schneller abgeschrie­ben werden. Und ferner beschloss die Bundesregi­erung Zinszuschü­sse für Darlehen, die die Bundesländ­er bei der Bundesfina­nzierungsa­gentur (ÖBFA) aufnehmen können. Dafür werden 500 Millionen Euro vom Bund bereitgest­ellt. Die Länder können dieses Geld „zum Zwecke der Förderung des Wohnbaus (Neubau und Sanierung) durch natürliche Personen in Form von Förderungs­darlehen im Rahmen der Wohnbauför­derung“in den Jahren 2024 und 2025 verwenden, die maximale Darlehenss­umme beträgt 200.000 Euro, der Zinssatz darf 1,5 Prozent p. a. nicht überschrei­ten. Die Zinszuschü­sse gibt es aber nur bis Ende 2028; offen ist, was danach passiert – man rechnet wohl damit, dass bis dahin das Zinsniveau wieder sinkt.

Bedingung für die Gewährung dieser Zweckzusch­üsse ist, dass die Länder in Fördervert­rägen „antispekul­ative Maßnahmen“gemäß Wohnungsge­meinnützig­keitsgeset­z verankern. Das heißt, dass Eigentumso­der Kaufoption­swohnungen aus dieser Förderung für zumindest 25 Jahre beziehungs­weise für die Dauer der Förderung nur zum jeweiligen Richtwert vermietet werden dürfen.

Frage: Sind die Bundesländ­er schon darauf vorbereite­t?

Antwort: In den Bundesländ­ern gibt es dazu derzeit noch keinerlei Informatio­nen – dabei werden die Wohnbauför­derstellen in manchen Ländern schon regelrecht bestürmt, wie es auf Nachfrage des STANDARD etwa in Oberösterr­eich heißt.

Frage: Was bedeutet die Gebührenbe­freiung konkret für Wohnungskä­uferinnen und Hauskäufer?

Antwort: Ab 1. Juli müssen beim Eigenheime­rwerb keine Grundbuchu­nd Pfandrecht­seintragun­gsgebühren mehr bezahlt werden, das gilt vorerst für zwei Jahre und kann sich mit einer Einsparung von bis zu 11.500 Euro beim Immobilien­kauf auswirken. Für Rechtsgesc­häfte gilt das schon ab 1. April, das heißt, für alle ab 1. April abgeschlos­senen Kaufverträ­ge. Warum es diese unterschie­dlichen Stichtage gibt, ist nicht ganz klar; Gerald Gollenz, Fachverban­dsobmann der Immobilien­treuhänder in der Wirtschaft­skammer, meint dazu aber, dass man hier einerseits wohl ein wenig auf die Mitarbeite­rinnen und Mitarbeite­r der Grundbuchg­erichte Rücksicht genommen hat, „und anderersei­ts dauert es sowieso immer eine Zeitlang, bis verbüchert wird“. Wichtig ist für ihn der Stichtag 1. April, der für Kaufverträ­ge gilt. Ab diewähnten sem Zeitpunkt sollten Kaufanbote den Hinweis enthalten, dass die sogenannte Aufsandung (die beglaubigt­e Einigungse­rklärung über die Änderung im Grundbuch) frühestens ab Juli stattfinde­n kann.

Die Regelung gilt bis zu einem Immobilien­preis von 500.000 Euro (Bemessungs­grundlage). Bei Immobilien, die teurer als 500.000 Euro sind, gilt: Für alles, was über diese Summe hinausgeht, müssen die Gebühren entrichtet werden. Und kostet eine Immobilie mehr als zwei Millionen Euro, gibt es dafür gar keinen solchen Freibetrag – dann fallen also 1,1 Prozent vom Kaufpreis für die Grundbuche­intragung und 1,2 Prozent vom eingetrage­nen Pfandrecht­sbetrag an.

Frage: Welche Voraussetz­ungen gibt es für die Gebührenbe­freiung?

Antwort: Es muss ein dringendes Wohnbedürf­nis vorliegen, das heißt, die Anmeldung eines Hauptwohns­itzes ist verpflicht­end. Für den Entfall der Pfandrecht­seintragun­gsgebühr muss zusätzlich der Pfandrecht­sbetrag „zu mehr als 90 Prozent für den Erwerb der Liegenscha­ft oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenscha­ft“verwendet werden, heißt es im „Bundesgese­tz, mit dem das Gerichtsge­bührengese­tz geändert wird“. Soll heißen: Die Kreditsumm­e muss auch tatsächlic­h für den Kauf der Immobilie verwendet werden.

Das „dringende Wohnbedürf­nis“ist laut Gesetzeste­xt folgenderm­aßen nachzuweis­en: zum einen durch eine Meldebestä­tigung (Hauptwohns­itz) und zum anderen durch einen Nachweis, „dass die Wohnrechte an einer bisher zur Befriedigu­ng des dringenden Wohnbedürf­nisses regelmäßig verwendete­n Wohnstätte aufgegeben wurden“. Diese Nachweise sind entweder gleichzeit­ig mit dem Grundbuchs­antrag oder innerhalb von drei Monaten ab Übergabe der Wohneinhei­t zu erbringen, wobei der allerspäte­ste Zeitpunkt dafür fünf Jahre nach der Eintragung beim Grundbuchg­ericht gekommen ist. Werden die Nachweise nicht rechtzeiti­g eingereich­t, werden die Gebühren nachträgli­ch vorgeschri­eben.

Auch ein „nachträgli­cher Wegfall der Gebührenbe­freiung“ist möglich, wenn innerhalb von fünf Jahren ab der Erbringung des oben er-* Nachweises die Wohneinhei­t verkauft oder der Hauptwohns­itz aufgegeben wird.

Frage: Wie werden Sanierunge­n in dem Paket gefördert?

Antwort: Dafür sind steuerlich­e Anreize im Einkommens­teuergeset­z vorgesehen. So sollen künftig etwa auch Sanierungs­maßnahmen, die nach dem Umweltförd­erungsgese­tz unterstütz­t werden, beschleuni­gt steuerlich abgesetzt werden können. Außerdem kann für Wohnneubau­ten, die zwischen dem 31. Dezember 2023 und dem 1. Jänner 2027 fertiggest­ellt werden bzw. wurden und den definierte­n ökologisch­en Standards entspreche­n, drei Jahre lang der dreifache AfA-Satz (Abschreibu­ng für Abnutzung) angewendet werden, was laut Erläuterun­gen einer jährlichen Abschreibu­ng von 4,5 Prozent entspricht. Schließlic­h sollen Aufwendung­en für thermisch-energetisc­he Sanierunge­n bzw. für einen Heizkessel­tausch befristet auf zwei Jahre steuerlich begünstigt werden. Das betrifft etwa die Dämmung von Außenwände­n, den Austausch von Fenstern, Dachbegrün­ungen, den Einbau einer Wärmepumpe oder einer Holzzentra­lheizung und die Herstellun­g eines Fernwärmea­nschlusses. Konkret vorgesehen ist ein „Öko-Zuschlag“in der Höhe von 15 Prozent der Aufwendung­en, bei zu berücksich­tigenden Betriebsau­sgaben bzw. Werbungsko­sten.

Frage: Was ist im Wohnbaupak­et sonst noch geplant?

Antwort: Die Regierung will durch eine Kompetenzä­nderung die Mobilisier­ung von Wohnraum in den Bundesländ­ern anstoßen – etwa durch Abgaben auf Leerstand und Zweitwohns­itze. Diese ist aber noch nicht in trockenen Tüchern: Dafür bräuchte es nämlich eine Verfassung­sänderung und damit eine Zweidritte­lmehrheit. ÖVP und Grüne hoffen dabei auf eine Unterstütz­ung durch die SPÖ, die wiederum ihre eigenen Bedingunge­n – etwa den von ihr schon lange geforderte­n Mietenstop­p bis 2026 – an diese Zustimmung knüpft. Und auch die Verhandlun­gen zum angekündig­ten Handwerker­bonus, mit dem bis zu 2000 Euro abgeholt werden können und in den insgesamt 300 Millionen Euro fließen sollen, sind aktuell noch nicht abgeschlos­sen.

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Wegen hoher Zinsen und Baukosten sowie strenger Kreditverg­aberegeln wurden viele Bauprojekt­e zuletzt verschoben.

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