Tojner verliert seine Schadenersatzklage gegen das Burgenland
Oberlandesgericht Wien hat entschieden und argumentierte mit dem öffentlichen Interesse an den Vorwürfen gegen Tojner
Michael Tojner hat seinen Schadenersatzprozess gegen das Land Burgenland verloren. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat am 16. April entschieden, dass das Klagebegehren des Investors auf 98.295,20 Euro samt Zinsen abgewiesen wird.
Der seit 2021 laufende Zivilprozess ist eng mit jenem Strafverfahren verbunden, das die WKStA rund um die Causa Wohnungsgenossenschaften gegen Tojner und viele andere führt. Die Kette der Ereignisse sieht so aus: Das Land Burgenland warf Tojner vor, er habe es rund um seine Transaktionen mit den früher gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen Gesfö, Riedenhof und Pannonia über den Tisch gezogen. Das Land zeigte Tojner bei der WKStA an – die Anzeige landete im Jänner 2019 über einen vom damaligen Anwalt des Landes beauftragten PRBerater in den Medien, die Vorwürfe wurden bekannt – als Tojner, der die Vorwürfe bestreitet, noch gar nichts davon wusste.
Er beauftragte daraufhin seine Berater, herauszufinden, was Sache sei – und dabei fielen hohe Kosten an. Tojner warf dem Land Bruch der Amtsverschwiegenheit vor und brachte 2021 Schadenersatzklage ein. Die eingeklagte Summe wurde letztlich auf 103.300 Euro verringert. Im Prozess sagten etliche Zeugen aus, darunter auch Tojners Rechtsberater Wolfgang Brandstetter, ExJustizminister und Ex-Verfassungsgerichtshof-Mitglied.
Sein Honorar betrug rund 165.000 Euro.
Im Oktober vorigen Jahres fällte der Erstrichter sein Urteil: Das Land wurde zu einer Zahlung von 15.590 Euro verdonnert – mit der Begründung, es habe die Öffentlichkeit durch die rechtswidrige Weitergabe der Anzeige an Medien „überschießend“informiert und damit Geheimhaltungsinteressen Tojners verletzt. Eine öffentliche Information hätte gereicht, so der Richter. Die restlichen eingeklagten Ausgaben hätte Tojner aber so oder so tätigen müssen.
Das Land fand sich mit der Entscheidung nicht ab und berief. Erfolgreich, denn das OLG Wien ortet gar keinen Schadenersatzanspruch. Zwar sei durch die Weitergabe der
Anzeige und die folgende Berichterstattung in Tojners Persönlichkeitsrechte eingegriffen worden, zwar seien durch die Weitergabe der Anzeige Tatsachen aus dem Verwaltungsverfahren „an die Öffentlichkeit getragen worden“, schreibt der Richtersenat, aber: Der Eingriff sei gerechtfertigt gewesen, das Amtsgeheimnis nicht verletzt worden.
Öffentliches Interesse zählt
Denn: Das öffentliche Interesse an der vom Burgenland geäußerten Verdachtslage (es geht um den Verdacht des schweren Betrugs und um Steuergelder; für Tojner gilt die Unschuldsvermutung; Anm.) überwiege das Geheimhaltungsinteresse von Kläger Tojner – und rechtfertige die Weitergabe der Anzeige an die Medien
„und die damit verbundenen Beeinträchtigungen“Tojners.
Der Anwalt des Burgenlands, Johannes Zink, betont, dass es dem Land schon in erster Instanz gelungen sei, 99 Prozent der Forderung Tojners abzuwehren, das OLG habe der Berufung nun vollständig stattgegeben. Tojners Anwalt Karl Liebenwein kritisiert das OLG: „Aus Sicht unseres Mandanten und aus Sicht der Öffentlichkeit kann vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens keine Rechtfertigung gegeben sein, dass die öffentliche Hand zu einer medialen Vorverurteilung bei unbescholtenen Personen berechtigt wäre.“Die Entscheidung sei aus rechtsstaatlicher Sicht abzulehnen.
Das Urteil ist rechtskräftig, es gibt kein ordentliches Rechtsmittel.