Die Presse am Sonntag

Ein Blick in Grassers Steuerguta­chten

KŻrl-Heinz GrŻsser wir© vorgeworfe­n, er hŻãe Gel© Żus seinem Meinl-EngŻgement Żm FinŻnzŻmt vorãeigesc­hleust. Ein GutŻchten entlŻstet ihn: Ein Großteil sei in Österreich versteuert wor©en – un© ©er Rest erkl´rãŻr, heißt es.

- VON CHRISTINE KARY UND JUDITH HECHT

Eine „Posse“nennt Karl-Heinz Grasser die Vorgeschic­hte zu seinem Finanzstra­fverfahren. Und schildert der „Presse“, dass bei seiner Einvernahm­e in Sachen Buwog – eher beiläufig – auch sein Liechtenst­einer Stiftungsk­onstrukt zur Sprache gekommen sei. Dass er Peter Haunold, seinen damaligen Steuerbera­ter, daraufhin von der Verschwieg­enheitspfl­icht entbunden habe, „weil ich wirklich kein schlechtes Gewissen hatte. Null.“Dass Haunold dann zwei Polizisten – ohne Beisein von Finanzbeam­ten – die Struktur erklärt habe: „Alles legal, alles vom Finanzamt geprüft.“Einen Tag später habe Grasser das Verfahren am Hals gehabt. „Eingeleite­t auf der Grundlage eines Antrags dieser zwei Polizisten.“

Das war im Jahr 2010. Ermittelt wird noch immer. Und noch immer zeigt sich Grasser überzeugt, er werde in diesem Verfahren nie verurteilt werden. „Weil ich nichts gemacht habe.“

Um das zu untermauer­n, beauftragt­e er den Wirtschaft­sprüfer Christian Ludwig mit einem Gutachten. Zur Sprache kam diese Expertise schon öfter, auch im Prozess gegen Haunold (siehe Artikel unten). Der „Presse“hat Grasser nun Einblick in das Gutachten gegeben.

Es geht darin um die Versteueru­ng von Einkünften aus seinem Meinl-Engagement. Und um sein Liechtenst­einer Stiftungsk­onstrukt: Ist es rechtlich vertretbar? Und: Wie stark weicht es von jenem Modell ab, das der Finanz seinerzeit offengeleg­t und von ihr akzeptiert wurde? Denn diese Offenlegun­g gab es, und zwar im Jahr 2009. Die Behörde gab Grasser damals grünes Licht, sie ließ die Stiftung als „intranspar­ent“gelten. Die Stiftung wurde also als eigenständ­iges Steuersubj­ekt anerkannt (was rechtlich voraussetz­t, dass es eine klare Abgrenzung gegenüber Stifter und Begünstigt­en gibt, also vor allem einen unabhängig­en Stiftungsv­orstand). Einkünfte, die in einer solchen Stiftung landen, werden ihr selbst zugerechne­t, nicht den Begünstigt­en. Diese müssen nur die Zuwendunge­n versteuern, und zwar mit 25 Prozent. Bei einer transparen­ten Stiftung wäre das anders: Hier würde das Geld den Begünstigt­en direkt zugerechne­t, sie müssten dafür Einkommens­teuer zahlen.

Aber zurück zum konkreten Fall. Das Stiftungsm­odell wurde also dem Finanzamt vorgelegt, von diesem geprüft und als intranspar­ent beurteilt. Und auch Grassers Steuererkl­ärung, die darauf basierte, zunächst akzeptiert.

Später revidierte die Behörde diese Ansicht und rechnete ihm alle Einkünfte direkt zu. Deshalb laufen bis heute sowohl ein Abgaben- als auch ein Finanzstra­fverfahren gegen ihn. Aber wieso der Sinneswand­el? War die ursprüngli­che Beurteilun­g falsch? Laut Ludwigs Gutachten nicht: Das Konstrukt ist demnach nicht ungewöhnli­ch – und steuerlich nicht einmal sonderlich vorteilhaf­t. Bestanden hat es aus einem komplexen Geflecht von Firmen, angesiedel­t zum Teil in Steueroase­n wie Zypern und den British Virgin Islands. Die Liechtenst­ein-Stiftung bildete das Dach. Laut dem Gutachten kommt es nun darauf an, ob diese Stiftung einem Typenvergl­eich mit der österreich­ischen Privatstif­tung standhält. Das sei der Fall gewesen, und steuerlich habe sich Grasser mit dem Auslandsko­nstrukt nichts erspart: Denn auch bei einer österreich­ischen Stiftung wären erst bei der Zuwendung an den Begünstigt­en 25 Prozent Steuer fällig geworden.

Wundern darf man sich trotzdem über das ursprüngli­che Plazet seitens der Behörde: In anderen, ähnlich gelagerten Fällen ließ sie sich nämlich auf einen Typenvergl­eich meist gar nicht erst ein. Sondern ließ Liechtenst­einStiftun­gen von vornherein nicht gelten. Warum war sie in Grassers Fall großzügige­r? Ein Entgegenko­mmen für den ehemaligen obersten Chef? Wenn auch ein rechtlich gedecktes, sofern man Ludwigs Ansicht folgt?

Wie auch immer: Später, nach Einleitung des Finanzstra­fverfahren­s, prüften andere Beamte. Und kamen zum konträren Ergebnis. Unter anderem – so die Begründung – weil das Konstrukt nach der Offenlegun­g noch verändert worden sei. Abweichung­en gab es auch laut Ludwigs Expertise, aber nicht in entscheide­nden Aspekten. Auch dass letztlich zwei Stiftungen nach demselben Muster gegründet wurden und nicht nur eine, spiele keine Rolle.

Novomatic

All das betrifft jedoch nur einen Teil von Grassers Einkünften. Es geht hier um Dividenden aus einer Firmenbete­iligung (an der Meinl Internatio­nal Power Management, MPM), die in der Stiftung landeten. Dazu kam aber auch noch ein beachtlich­es Aktiveinko­mmen für Tätigkeite­n für die Meinl Bank Antigua: Aus einem Beratungsv­ertrag und unter dem Titel „Vertriebsp­rovisionen“flossen insgesamt rund 4,38 Millionen Euro. Etwa 3,375 Millionen davon seien in Österreich versteuert worden, besagt das Gutachten. Zwar nicht unmittelba­r von Grasser selbst, sondern über ein Unternehme­n namens Value Creation mit Sitz in Wien. Unterm Strich habe er sich dadurch aber kaum etwas erspart. Denn die Körperscha­ftsteuer und die KESt bei der Ausschüttu­ng hätten in Summe etwa dasselbe ausgemacht wie die Einkommens­teuer.

Bleibt rund eine Million, die nicht in Österreich versteuert wurde. Sondern in eine Firma namens Silverwate­r floss. Die hat ihren Sitz auf den British Virgin Islands – in einer Steueroase par excellence. Das Gutachten findet auch dafür eine Erklärung: Es handle sich um eine Art „Risikopräm­ie“oder Haftungspr­ovision. Vertragspa­rtner des Vertriebsv­ertrages mit der Meinl Bank Antigua, aus dem die Provisione­n flossen, sei nämlich weder Grasser selbst gewesen noch die Value Creation in Wien. Sondern eben besagte Silverwate­r. Diese habe das Risiko für das Geschäft getragen.

Das Konstrukt habe ja – neben Anonymität für Grasser

Wieso ©er SinneswŻn©el ©er Behör©e? WŻr ©ie erste Beurteilun­g fŻlsch?

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Austria