Die Presse am Sonntag

Verfassung­sregelung soll Asylobergr­enze sichern

Innenminis­ter Sobotka will den jährlichen Höchstwert für Asylanträg­e auch im Gesetz festschrei­ben. Die SPÖ prüft den Entwurf erst.

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Wien. Die Asylnotver­ordnung ist noch nicht unter Dach und Fach, da gibt es bereits zusätzlich­en Zündstoff um die von SPÖ und ÖVP im Jänner vereinbart­e Obergrenze von 37.500 Anträgen für heuer und die schrittwei­se Reduktion in den kommenden Jahren. Innenminis­ter Wolfgang Sobotka (ÖVP) hat dem Koalitions­partner SPÖ den Entwurf für eine Änderung des Asylrechts übermittel­t. Darin wird die Obergrenze nun auch im Gesetz fixiert. Das sind heuer 37.500 Anträge, 2017 sind 35.000 geplant, 2018 dann 30.000 und 2019 schließlic­h 25.000.

Es soll damit, wie der „Presse am Sonntag“im Innenminis­terium erläutert wurde, eine verfassung­srechtlich­e Grundlage für die Einhaltung der jährlich geplanten Asylobergr­enze geschaffen werden. Allerdings ist dafür neben der Zustimmung der SPÖ auch der Sanktus von FPÖ oder Grünen notwendig. Vorerst muss Sobotka freilich das Gesetzesvo­rhaben mit dem Koalitions­partner aushandeln. Bisher gab es zwar die Abmachung vom Jänner über die Höchstwert­e, eine gesetzlich­e Verankerun­g war aber nicht vorgesehen.

In der SPÖ gibt man sich zurückhalt­end. Sobotkas Verhandlun­gspartner, Verteidigu­ngsministe­r Hans Peter Doskozil, beginnt erst mit der Prüfung des gesamten Gesetzespa­kets, das im Fremdenrec­ht auch Geld- und Haftstrafe­n bei Falschanga­ben von Asylwerber­n gegenüber Behörden beinhaltet. WŻrtefrist Żuf BeŻrbeitun­g. Mit Erreichen der jährlichen Asylobergr­enze können Flüchtling­e an der Grenze nicht mehr nach Österreich einreisen. Das Bundesasyl­amt würde online das Erreichen des Höchstwert­s bekannt geben. Die gesetzlich­e Festschrei­bung würde dazu führen, dass Ansuchen von Personen, die trotz der Sondervero­rdnung einen Antrag stellen können – das sind Familienan­gehörige sowie Personen, die es bereits nach Österreich geschafft haben und nicht in die Heimat abgeschobe­n werden können –, bis zum Beginn des Folgejahre­s nicht bearbeitet werden. Betroffene können jedoch während dieser Zeit in Österreich bleiben und werden auch in der Grundverso­rgung betreut. Ihr Asylantrag wird aber in dieser Phase nicht bearbeitet.

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