Verfassungsregelung soll Asylobergrenze sichern
Innenminister Sobotka will den jährlichen Höchstwert für Asylanträge auch im Gesetz festschreiben. Die SPÖ prüft den Entwurf erst.
Wien. Die Asylnotverordnung ist noch nicht unter Dach und Fach, da gibt es bereits zusätzlichen Zündstoff um die von SPÖ und ÖVP im Jänner vereinbarte Obergrenze von 37.500 Anträgen für heuer und die schrittweise Reduktion in den kommenden Jahren. Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) hat dem Koalitionspartner SPÖ den Entwurf für eine Änderung des Asylrechts übermittelt. Darin wird die Obergrenze nun auch im Gesetz fixiert. Das sind heuer 37.500 Anträge, 2017 sind 35.000 geplant, 2018 dann 30.000 und 2019 schließlich 25.000.
Es soll damit, wie der „Presse am Sonntag“im Innenministerium erläutert wurde, eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Einhaltung der jährlich geplanten Asylobergrenze geschaffen werden. Allerdings ist dafür neben der Zustimmung der SPÖ auch der Sanktus von FPÖ oder Grünen notwendig. Vorerst muss Sobotka freilich das Gesetzesvorhaben mit dem Koalitionspartner aushandeln. Bisher gab es zwar die Abmachung vom Jänner über die Höchstwerte, eine gesetzliche Verankerung war aber nicht vorgesehen.
In der SPÖ gibt man sich zurückhaltend. Sobotkas Verhandlungspartner, Verteidigungsminister Hans Peter Doskozil, beginnt erst mit der Prüfung des gesamten Gesetzespakets, das im Fremdenrecht auch Geld- und Haftstrafen bei Falschangaben von Asylwerbern gegenüber Behörden beinhaltet. WŻrtefrist Żuf BeŻrbeitung. Mit Erreichen der jährlichen Asylobergrenze können Flüchtlinge an der Grenze nicht mehr nach Österreich einreisen. Das Bundesasylamt würde online das Erreichen des Höchstwerts bekannt geben. Die gesetzliche Festschreibung würde dazu führen, dass Ansuchen von Personen, die trotz der Sonderverordnung einen Antrag stellen können – das sind Familienangehörige sowie Personen, die es bereits nach Österreich geschafft haben und nicht in die Heimat abgeschoben werden können –, bis zum Beginn des Folgejahres nicht bearbeitet werden. Betroffene können jedoch während dieser Zeit in Österreich bleiben und werden auch in der Grundversorgung betreut. Ihr Asylantrag wird aber in dieser Phase nicht bearbeitet.