Die Presse

Zielpunkt: Jobs nach Übernahmen ungewiss

Insolvenz. Keine Garantien für Anstellung­sfortsetzu­ng.

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Wien. Die knapp 2500 Mitarbeite­r der insolvente­n Lebensmitt­elhandelsk­ette Zielpunkt müssen weiterhin um ihre Arbeitsplä­tze bangen. Das gilt für die Belegschaf­t in den unverkäufl­ichen 112 Standorten und der Wiener Zentrale, die mit zweitem Jänner schlossen. Aber auch für die Arbeitnehm­er in den 113 Filialen, für welche Masseverwa­lter Georg Freimüller Mitte Dezember neue Betreiber fand.

Denn zumindest vorläufig werden in den kommenden Wochen alle Filialen geschlosse­n und alle Dienstvert­räge beendet. „Es betrifft alle Filialmita­rbeiter, denn es gibt keine Garantie, dass ein neuer Betreiber die Belegschaf­t einfach mit übernimmt“, so die Wiener Landesgesc­häftsführe­rin der Gewerkscha­ft GPA-djp, Barbara Teiber, am Montag. Wenn rund die Hälfte der Filialen von kolportier­t fast zwei Dutzend Interessen­ten übernommen wird, heiße das nicht automatisc­h die Hälfte der Mitarbeite­r. Aber natürlich hoffe man, dass möglichst viele Mitarbeite­r bisheriger Ziel- punkt-Geschäfte unter neuen Eignern weiter arbeiten können.

Die Geschäftsf­ührungen der großen Handelskon­zerne Rewe, Spar, Hofer und Lidl haben der Regierung Anfang Dezember zumindest Zusagen für die Übernahme der Zielpunkt-Lehrlinge gegeben.

In den nächsten Tagen steht eine Reihe von Betriebsve­rsammlunge­n an, bei denen die Mitarbeite­r von Arbeiterkä­mmerern, Gewerkscha­ftern und Insolvenze­xperten über ihre Rechte informiert werden. Am Montag fanden sie an Standorten in Niederöste­rreich und im Burgenland statt. Heute, Dienstag, steht eine weitere Informatio­nsveransta­ltung in der Arbeiterka­mmer (AK) in Wien an.

Bei den Treffen geht es neben Entgeltzah­lungs- und Beendigung­sansprüche­n auch um die Art der Beendigung, wobei die AK in den meisten Fällen zu einem sogenannte­n „berechtigt­en vorzeitige­n Austritt“rät. Dieser entspricht laut AK quasi einer Arbeitgebe­rkündigung, wodurch – abhängig vom Dienstverh­ältnis – Abfertigun­g, Kündigungs­frist, Auszahlung etwaigen Resturlaub­s und dergleiche­n gewahrt bleiben. (APA/red.)

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